26  Einleitung.

noch  weniger  Anerkennung:  im  Grunde  handelt  cs  sich  darum,  all
das  Zufällige,  womit  die  geschichtlichen  Religionen  inkrustiert  sind,
abzustreifen,  um  allein  die  rein  rationale  Religion,  den  reinen  Vernunftglauben
  als  das  einzig  Wesentliche  und  Wertvolle  übrig  zu  behalten.
Im  19.  Jahrhundert  gewinnen  die  positiven  Religionen,  die  sich  in  der
Wirklichkeit  wieder  «durchsetzen,  auch  in  der  Wissenschaft  das  vorherrschende
  Interesse;  die  Versuche  eine  „natürliche“  oder  „philo
sophische“  Religion  zu  schaffen,  weichen  dem  Bestreben,  die  einzelnen
Religionen  in  ihrem  geschichtlichen  Werden  zu  verstehen:  Religion,
wirkliche  Religion,  das  ıst  die  zugrunde  liegende  Anschauung,  war
niemals  etwas  Gemachtes  und  zu  irgend  einem  Behuf  Ausgedachtes,
sondern  ein  Erlebnis  des  Gesanitgeistes,  dessen  Wirklichkeit  und
Bedeutung  auch  von  denen  zu  erkennen  und  anzuerkennen  ist,  die
daran  persönlich  nicht  teilhaben.

In  diesen  Zusammenhang  füst  sich  die  „historische  Rechtsschule“
  ein.  Im  Gegensatz  zum  18.  Jahrhundert,  das  auch  den  Staat
und  das  Recht  zu  den  gemachten  und  ausgedachten  Dingen  zählte:
entsteht  nicht  der  Staat  durch  Vertrag  und  wird  das  Recht  nicht
durch  Gesetzgebung  gemacht?  ist  cs  nicht  die  große  Aufgabe  der
Zeit,  das  positive  Recht,  das  ebenso  wie  die  positive  Religion  durch
allerlei  irrationale,  aus  Unverstand  und  Gewalt  entsprungene  Zutaten
verunstaltet  wird,  zu  reinigen  und  aus  dem  Vernunftrecht  zu  bessern?
ım  Gegensatz  zu  dieser  rationalistischen  Auffassung  betrachtet  die
neue  Rechtsschule,  die  Schule  der  Savigrny  und  Eichhorn,  das  Recht
und  den  Staat  als  eine  Art  organischer  Wesen,  die  sich  im  Zusammenhangs
  des  ganzen  Volkslebens,  in  Zusammenhang  mit  Sitte
und  Religion,  mit  Wirtschaft  und  Verkehr,  mit  innerer  Notwendigkeit
bilden  und  fortentwickeln.  Daher  es  denn  cin  absolutes  und  allgcmeines
  Recht,  cin  ewiges  Vernunftrecht  nicht  gibt  und  geben  kann,
sondern  nur  nationale  und  geschichtliche  Rechts-  und  Staatsbildungen.
Und  die  Aufgabe  der  Rechtswissenschaft  ist  nun  eben,  dies  positive
Recht  in  seinem  geschichtlichen  Werden  zu  verfolgen,  das  Recht  der
Gegenwart  als  eine  Phase  in  dem  Prozeß  der  Rechtsentwicklung  der
Jahrhunderte  zu  verstehen;  von  der  anmaßlichen  Vorstellung,  als  ob
sie  das  Recht,  das  richtige  Recht,  erst  hervorzubringen  habe,  wird
sic  sich  fern  halten.

Derselbe  Zug  ließe  sich  auch  in  der  Entwicklung  der  Nationalökonomie
  nachweisen;  die  dogmatische  Form  der  Betrachtung  ist
auch  hier  durch  die  historische  mehr  und  mehr  ergänzt  oder  ersetzt
worden;  die  Formen  des  wirtschaftlichen  Lebens  sind  wandelbar  und