Geschichtlliche  Entwicklung  der  deutschen  Universitäten.  3

die  Universalität  des  Interesses  und  der  menschlichen  Bildung  ein,
die  der  schönste  Ertrag  des  alten  akademischen  Unterrichts  war;  in
dem  „philosophischen  Jahrhundert“,  dem  Zeitalter  Wolffs  und  Kants,
war  hierauf  in  erster  Linie  das  Studium  gerichtet.  Daß  in  dieser
Richtung  die  Wirksanıkeit  der  deutschen  Universität  inn  Abnehmen
begriffen  sei,  ist  cine  durch  das  19.  Jahrhundert  immer  wiederkehrende
Klage.

Dennoch  wird  in  Deutschland  niemand  daran  denken,  diesc
Intwicklung  der  Dinge  rückgängig  zu  machen.  Es  bleibt  die  Idee
des  Universitätsunterrichts,  den  Studierenden  zur  selbständigen  Erfassung,
  und  wenn  möglich  an  irgend  einen  Punkt  zur  selbständigen
Teilnahme  an  der  wissenschaftlichen  Arbeit  zu  führen.  Der  Mut  und
die  Fähigkeit,  selbst  zu  schen,  zu  prüfen,  zu  untersuchen,  erscheint
uns  so  schr  als  die  wertvollste  Frucht  der  akademischen  Jahre,  daß
wir  jene  Mängel  und  Nachteile  mit  in  den  Kauf  nehmen,  überzeugt,
daß,  wenn  nur  wissenschaftliches  Leben  an  einem  Punkt  erwacht  ist,
es  sich  in  der  Folge  von  selbst  ausbreiten  und  zu  einem  Ganzen  gestalten
  werde.  Die  Überwindung  des  bloßen  Schülerhabitus  gegen
die  Wissenschaft  bleibt  die  allgemeine  Zumutung,  wenn  wir  auch
wissen,  daß  nicht  alle  ihr  zu  entsprechen  inıstande  sind.  Kein
Zweifel,  es  könnte  für  die  bloßen  Schülernaturen  in  mancher  Hinsicht
  besser  gesorgt  sein,  wir  tun  es  nicht,  weil  wir  es  nicht  für
einen  Gewinn  anschen,  wenn  cs  auf  Kosten  der  Höherstrebenden
geschehen  müßte.

Mit  dem  Ziel  des  akademischen  Unterrichts,  daß  er  zu  wissenschaftlicher
  Selbsttätigkeit  führen  müsse,  ist  eine  Voraussetzung  gegeben:
  die  I.chr-  und  Lernfreiheit.  Die  Denk-  und  Lehrfreiheit  ist  im
18.  Jahrhundert  im  ganzen  als  das  Grundrecht  der  deutschen  Universität
anerkannt;  Einbrüche  durch  Gebote  und  Verbote,  durch  Vorschriften  und
Regulative  von  seiten  der  Staatsregierung,  wie  sie  im  18.  Jahrhundert
noch  in  ausgedehntem  Maße  stattfanden,  sind  gegenwärtig  so  gut  wie
ganz  abgestellt.  Eine  so  große  Freiheit,  wie  am  Ausgang  des
19.  Jahrhunderts,  hat  der  Universitätsichrer  zu  keiner  Zeit  gehabt;  er
empfängt  seinen  I.chrauftrag  aus  der  Hand  der  Regierung,  aber  er
legt  ihn  sich  selber  aus,  er  bestimmt  Form  und  Inhalt  seiner  Lehre
durchaus  selbständig.  Ein  Einfluß  auf  die  Richtung  der  Ansichten
wird  höchstens  bei  der  Auswahl  für  die  Stellen  versucht,  am  meisten
natürlich  in  den  Fächern,  wo  die  Interessen  der  öffentlichen  Mächte
am  unmittelbarsten  berührt  werden,  in  der  Theologie,  in  den  Staatswissenschaften,
  und  etwa  noch  in  der  Philosophie.