Geschichtliche  Entwicklung  der  «deutschen  Universitäten.  35

werfen  trachtet,  wie  cs  innerhalb  des  Katholizismus  geltendes  Recht
ist.  Auf  Seiten  der  Uhniversitätstheologice  wird  dagegen  die  T.ösung
des  Konflikts  von  der  fortschreitenden  Anpassung  des  religiösen  Bewußtseins
  an  die  gesicherten  Ergebnisse  der  wissenschaftlichen  Forschung
  erwartet.  Dabei  gilt  cine  allgemeine  Voraussetzung:  daß  der
alte  falsche  Intellektualismus  in  der  Auffassung  und  Begründung  des
religiösen  Glaubens  mehr  und  mehr  einem  Voluntarismus  im  Sinne
des  kantischen  Primats  der  praktischen  Vernunft  weichen  werde.  In
dem  Maße,  als  die  „Schriftbeweise“  und  die  „Vernunftbeweise“  für  den
Glauben  an  Kredit  einbüßen,  wird  das  wirkliche  Fundament  aller
Religion  hervortreten:  die  Notwendigkeit,  der  Welt-  und  Lebensanschauung,
  wofür  die  Wissenschaft  keinen  Abschluß  findet,  eine  einheitliche
  Fassung  durch  „Vernunftideen“  zu  geben.

In  der  Jurisprudenz  vollzog  sich  die  Loslösung  von  der
Herrschaft  des  Naturrechts  oder  des  philosophischen  Rationalismus
durch  die  historische  Rechtsschule,  mit  der  übrigens  die  Hegelsche
Philosophie  mehr  im  Verhältnis  der  Verwandtschaft  als  des  Gegensatzes
  in  den  allgemeinen  Anschauungen  stand,  auch  sie  überzeugt,
daß  das  Recht  und  der  Staat  nicht  durch  subjektive  Vernunft  ausgedacht
  und  gemacht  werde,  sondern  als  ein  organisches  Erzeugnis
des  Gesantgeistes  sich  entwickele.  Auf  den  Universitäten  kam  jetzt
die  historische  Erforschung  des  Rechts  zur  Blüte;  auch  das  praktische
Rechtsstudium  wurde  wesentlich  auf  das  historische  Studiun,  zunächst
des  römischen  Rechts  gegründet.  Die  wissenschaftliche  Forschung
wendete  sich  mit  gleicher  Licbe,  wie  dem  römischen,  so  auch  dem
deutschen  Recht  zu;  und  diese  germanistische  Richtung  ist  nicht  ohne
Einfluß  auch  auf  die  Rechtsbildung  geblieben.  Mit  der  neuen
romantischen  Liebe  zum  Altdeutschen  und  der  darin  wurzelnden
historischen  Forschung,  andcrerseits  mit  dem  politischen  l.iberalismus,
worin  der  alte  Rationalismus  cinen  Nachtricb  hervorbrachte,  sich
mannigfaltig  berührend,  hatsie  besondersdie  Entwicklung  des  öffentlichen
Rechts  mitbestimnit;  der  genossenschaftliche  Gedanke  im  Recht,  der
einen  Grundzug  der  germanischen  Rechtsbildung  im  Gegensatz  zunı
romanischen  Staatsabsolutismus  bildet,  ist  von  ihr  mit  Änlehnung  an
England,  wo  das  deutsche  Recht  niemals  durch  das  römische  Recht
verdrängt  worden  war,  wieder  zur  Geltung  gebracht  worden.  Auch
das  neue  bürgerliche  Recht,  das  mit  dem  neuen  Jahrhundert  in
Geltung  getreten  ist,  zeigt  überall  die  Spuren  dieses  Einflusses.  Für
das  Rechtsstudium  hat  diese  neue  Kodifizierung  des  Rechts  die  Folge,
daß  das  römische  Recht  seine  alte  Herrschaft  in  einigem  Maße  cin-3*

