II.  Übersicht  der  gegenwärtigen  Organisation  der
deutschen  Universitäten.

1.  Die  deutschen  Universitäten  sind  ausschließlich  staatliche
Anstalten.  Es  stände  allerdings  nichts  in  Wege,  daß  von  Stadtgemeinden
  oder  privaten  Stiftern  Hochschulen  nach  dem  Vorbilde
der  Universitäten  gegründet  würden,  aber  diese  Anstalten  würden
nicht  die  Berechtigungen  haben,  die  den  Universitäten  gesetzlich  zuerkannt
  sind,  und  sie  würden  sie  nur  durch  besondere  Bewilligung
erlangen  können.  Die  Verleihung  akademischer  Grade  ist  nicht  das
wichtigste  dieser  Rechte;  von  weit  größerer  Bedeutung  ist  es,  daß
für  die  Anstellung  im  Kirchendienst*),  im  richterlichen  und  höheren
Verwaltungs-  und  Schuldienst,  für  die  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft,
  für  den  Betrieb  der  Praxis  als  Arzt  das  Studium  an  einer
deutschen  Universität  als  notwendige  Voraussetzung  vorgeschrieben  ist.

Die  Universitäten  sind  juristische  Personen  des  öffentlichen
Rechts;  sie  haben,  wie  das  preußische  Landrecht  ausdrücklich  erklärt,
die  Rechte  privilegierter  Korporationen.  Ihre  innere  Verfassung  ist
für  jede  Universität  und  ihre  Fakultäten  durch  die  aus  sehr  verschiedenen
  Zeiten  stammenden  Jlandesherrlichen  Privilegien  und
Statuten  und  ergänzende  Ministerialerlasse  geregelt.

Alle  Universitäten  besitzen  ein  bedeutendes  Gebrauchsvermögen
in  Gestalt  von  Gebäuden,  Sammlungen  usw,  außerdem  auch
Stiftungskapitalien  zu  Stipendienzwecken  oder  zur  Versorgung  der
Hinterbliebenen  der  Professoren.  Finige  haben  aber  auch,  wie
Greifswald,  ein  beträchtliches  Ertrag  bringendes  Vermögen,  aus  dem
ein  erheblicher  Teil  ihrer  Unterhaltskosten  bestritten  wird.  Andere

*)  Nur  für  die  Ausbildung  der  katholischen  Geistlichen  gibt  es  außer  «den
theologischen  Fakultäten  besondere  Anstalten,  die  als  den  ersteren  gleichberechtigt  anerkannt
  sind.