42  Einleitung.

Lehrfächern  und  sind  für  den  regelmäßigen  Betrieb  und  die  Vollständigkeit
  desselben  verantwortlich.  Im  Falle  der  Erledigung  einer
Professur  ist  es  ihnen  teils  nach  Herkommen,  teils  ausdrücklich  nach
ihren  Statuten  grestattet,  der  Regierung  gecignete  Persönlichkeiten
für  die  Nachfolge  vorzuschlagen.  Die  Zulassung  von  Privatdozenten
nach  Mafigabe  der  Hlabilitationsordnung  ist  ebenfalls  Sache  der
Fakultäten.  Auch  die  Verleihung  der  akademischen  Würden,  wenn
diese  auch  unter  der  Autorität  der  gesamten  Universität  stattfindet,
steht  ausschließlich  den  Fakultäten  zu.  Zur  Leitung  ihrer  Geschäfte
wählt  jede  Fakultät  aus  ihrer  Mitte  auf  je  ein  Jahr  einen  Dekan.  Die
Wahl  ist  meistens  dem  Ministeriun  anzuzeigen.

Der  I.chrkörper  der  Universitäten  setzt  sich  zusammen  aus
ordentlichen  Professoren,  Honorarprofessoren,  außerordentlichen  Professoren,
  Privatdozenten  und  Lektoren,  wozu  noch  technische  Lehrer
und  Exerzitienmeister  kommen.  An  manchen  Universitäten  sind  auch
„beauftragte  Dozenten“  tätig,  die  nicht  zur  akademischen  Lehrerschaft
gehören  und  in  der  Regel  nur  für  solche  Fächer  zugezogen  werden,
die  in  dem  grewöhnlichen  Il.chrbetrieb  nicht  vertreten  sind.

4.  Die  ordentlichen  Professoren  werden  auf  Antrag  des  Ministeriums,
  das  in  der  Regel  die  Vorschläge  der  Fakultät  berücksichtigt,
von  Landesherrn  ernannt.  Sie  sind  Staatsbeamte,  nehmen  aber  doch
in  mancher  Beziehung  eine  besondere  Stellung  ein.  Sie  bilden  den
eigentlichen  ständigen  Lehrkörper  der  Universität  und  haben  in  der
Regel  allein  die  in  Frage  kommenden  Wahlrechte.  Aus  ihrer  Mitte
geht  auch  der  Vertreter  hervor,  den  die  Universitäten  nach  Maßgabe
der  geltenden  Verfassungsbestimmungen  in  den  Landtag  ihres  Staates
entsenden.

Jeder  ordentliche  Professor  erhält  einen  Lehrauftrag  für  cin  bestinnmtes
  Gebiet,  ist  aber  berechtigt,  über  alle  in  den  Bereich  seiner
Fakultät  fallenden,  nach  den  Statuten  einiger  Universitäten  auch  über
alle  anderen  Fakultäten  angchörenden  Fächer  Vorlesungen  zu  halten.
Ausdrücklich  verpflichtet  ist  er  in  der  Regel  nur  zur  Ankündigung
einer  öffentlichen  (unentgeltlichen)  Vorlesung  (oder  statt  dieser  einer
unentgeltlichen  Übung  als  Privatissimum)  und  einer  Privatvorlesung.
Die  öffentlichen  Vorlesungen,  die  in  älterer  Zeit  die  Hauptaufgabe
der  Professoren  bildeten,  werden  gegenwärtig  meistens  nur  in  |  oder
2  Stunden  wöchentlich  gehalten.

Das  Diensteinkommen  der  Professoren  ist  in  ganz  anderer  Weise
geregelt,  als  das  der  übrigen  Beamten.  Außer  einer  festen  Besoldung
beziehen  sie  Honorar  für  ihre  Privatvorlesungen  und  Gebühren  für