Gegenwärtige  Organisation  der  deutschen  Universitäten.  43

Promotionen  und  andere  Prüfungen.  Rektorat  und  Dekanat  bringen
noch  besondere  Einnahmen.

Die  Besoldung  der  ordentlichen  Professoren  ist  in  Preußen  im
Jahre  1897  nach  dem  Prinzip  der  Dienstalterszulagen  neugeordnet
worden.  Sic  beginnt  in  Berlin  mit  4800  M.,  an  den  übrigen  Universitäten
  mit  4000  M.  und  steigt  an  der  ersteren  Universität  in  6,  an
den  anderen  ın  5  vierjährigen  Altersstufen  bis  7200  bzw.  6000  M.
Außerdem  erhalten  die  Professoren  einen  Wohnungsgeldzuschuß,  der
in  Berlin  990  M.,  an  den  übrigen  Universitäten  je  nach  der  Größe
der  Stadt  660  oder  540  M.  beträgt.  Ferner  ist  ein  Dispositionsfonds
von  175.000  M.  jährlich  vorhanden,  aus  dem  besonders  ausgezeichneten
Lehrern  und  Forschern,  namentlich  bei  Gelegenheit  von  Berufungen,
persönliche  Zulagen  gewährt  werden.  Das  sogenannte  normale  Maximum
(in  Berlin  9400  M.,  an  den  übrigen  Universitäten  7800  M.  außer  dem
Wohnungsgeld)  darf  jedoch  nur  mit  königlicher  Genchmigung  überschritten
  werden.  Übrigens  haben  sich  nicht  alle  im  Jahre  1897  im
Amte  stehenden  Professoren  dem  neuen  System  unterworfen,  da  damit
zuglcich  die  Annahme  des  unten  zu  erwähnenden  Hlonorarabzugs  verbunden
  scin  mußte.  Auch  für  die  Zukunft  kommen  die  Bestimmungen
über  die  Dienstalterszulagen  für  die  Professoren  der  Medizin,  die  zugleich
  ärztliche  Praxis  betreiben,  nicht  zur  Anwendung.

In  Bayern*)  beträgt  das  gesetzliche  Gehalt  der  ordentlichen
Professoren  nach  den  Bestimmungen  von  189%  im  Anfang  4560  M.
und  cs  steigt  nach  je  5  Jahren  die  drei  ersten  Male  um  je  360  M.  und
später  um  je  180  M.  Dazu  kommt  ein  Wohnungsgeldzuschuß  von
540  M.,  der  aber  bei  Honorareinnahmen  von  mehr  als  1200  M.  oder
einem  das  normale  um  mehr  als  1200  M.  übersteigenden  Gchalt  entsprechend
  vermindert  wird  bis  zum  gänzlichen  Wegfall.  Aus  besonderen
  Gründen  werden  persönliche  Zulagen  gewährt.

In  Tübingen  bestehen  nach  dem  Gesetz  vom  27.  Juli  1899  seit
dem  1.  April  1899  für  die  ordentlichen  Professoren  Gehaltsstufen  von
4000,  4500,  5000,  5500  und  6000  MM.  mit  Aufsteigen  in  dreijährigen
Perioden.  Außerdem  wird  ein  Wohnungsgeld  von  0  M.  gewährt.
Die  tatsächlichen  Gehälter,  namentlich  der  von  auswärts  berufenen
Professoren,  sind  durch  persönliche  Zulagen  oft  bedeutend  erhöht,  so
daß  das  Durchschnittsgehalt  mit  Einschluß  des  Wohnungsgeldes  etwa
7200  M.  beträgt.

*)  Wegen  des  folgenden  vgl.  die  Schrift  von  Bienner,  Die  Rechtsverhältnise  der
deutschen  Universitätsprofessoren,  Gießen  1903.  (.\ls  Manuskript  gedruckt.)