44  Einleitung.

In  Sachsen  werden  die  Gehälter  der  Leipziger  Professoren  von
Fall  zu  Fall  festgesetzt.  In  der  theologischen  und  philosophischen
Fakultät  gibt  cs  gegenwärtig  Ordinarien  mit  3000  M.  Gchalt,  während
der  Höchstbetrag  in  der  ersteren  12380  und  in  der  letzteren  11000  M.
erreicht.  In  der  juristischen  Fakultät  bewegen  sich  die  Gehälter
zwischen  5600  und  1190  M.,  in  der  medizinischen  zwischen  4500
und  10000  M.  Dazu  kommt  vom  1.  Juli  1904  ab  noch  cin  allerdings
nur  sehr  geringer  Wohnungsgeldzuschuß.

An  den  badischen  Universitäten  gibt  cs  ebenfalls  keine  feste
Gehaltsskala.  Dice  tatsächlichen  Gehälter  der  Ordinarien  bewegen
sich  zwischen  3000  und  10600  M.  Der  Durchschnitt  beträgt  in
Heidelberg  mit  Einschluß  des  Wohnungsgeldes  von  760  M.  7340  M.,
in  Freiburg  5091  M.

Auch  in  Straßburg  bestechen  weder  Normalgchälter  noch  Dienstalterszulagen.
  Bei  der  Gründung  der  Universität  wurden  den  Ordinarien
Gehälter  von  6600  bis  13500  M.  bewilligt,  jedoch  hatte  1/,  bis  1/;
von  diesen  Beträgen  den  Charakter  von  Aktivitätszulagen.  Einzelne
von  jenen  anfänglichen  hohen  Besoldungen  stehen  noch  in  Kraft;  die
in  den  letzten  zehn  Jahren  angestellten  Ordinarien  aber  erhalten  in
der  Regel  nur  5—6000  M.

In  Gießen  beträgt  nach  dem  hessischen  Gesctz  vom  9.  Juni  1898
das  Anfangsgehalt  4500  M.  und  es  findet  in  5  vierjährigen  Perioden
eine  Steigerung  bis  6500  M.  statt.  Wohnungsgeldzuschuß  gibt  es  in
Hessen  nicht.

In  Jena  ist  seit  1902  nach  der  Aufhebung  der  Steuerprivilegien
der  Professoren  und  mit  Hilfe  eines  von  der  Carl  Zeiß-Stiftung  zur
Verfügung  gestellten  Zuschusses  von  jährlich  30  000  M.  eine  Gehaltsskala
  nach  den  preußischen  Sätzen  cingeführt,  jedoch  ohne
Wohnungsgeld.

In  Rostock  ist  das  Anfangsgehalt  4200  M.  und  cs  folgen  dann
zweimal  nach  zwei  Jahren,  später  nach  je  vier  Jahren  Zulagen  von  je
400  M.  bis  zu  dem  Höchstgehalt  von  6600  M.

9.  Was  die  WVorlesungshonorare  betrifft,  so  wird  zu  deren
Gunsten  geltend  gemacht,  dafß  die  Professoren  dadurch  zu  eifrigerer
l.chrtätigkeit  angespornt  und  von  einer  allzu  überwicgenden  Beschäftigung
  mit  wissenschaftlicher  Forschung  abgehalten  würden;
daß  ihre  Stellung  eine  größere,  im  Interesse  der  Wissenschaft
liegende  Selbständigkeit  erhalte;  daß  es  angemessen  und  wünschenswert
  sci,  daß  große  Gelehrte  von  Weltruf  durch  hohe  Honorareinnahmen
  auch  äußerlich  zu  einer  glänzenden  Lage  gelangen  könnten.