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wegfallen.  In  Jena  und  Rostock  sind  die  Professoren  ebenso  westellt.
In  T.eipzig  können  die  Professoren  nur  auf  ihren  Antrag  pensioniert
werden  und  die  Höhc  der  Pension  wird  dann  durch  Übereinkunft
zwischen  dem  Ministerium  und  den  Antragsteller  festgesetzt.  In
Straßburg  findet  eine  Emeritierung  statt,  die  der  Professor  verlangen
kann,  wenn  er  65  Jahre  alt  ist  oder  ihm  die  Leitung  seines  Instituts
entzogen  wird.  Er  behält  dann  sein  eigentliches  Gehalt,  aber  die  !/;
bis  !/g  betragende  Zulage  wird  abgezogen.  In  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Hessen  gelten  für  die  Professoren  hinsichtlich  der  Pensionierung
  dieselben  Bestimmungen,  wie  für  die  übrigen  Beamten.  In
Bayern  werden  dabei  die  Kollegiengelder  als  „Nebenbezüge“  betrachtet
und  deshalb  wird  der  Pensionssatz  im  ersten  Jahrzehnt  des  Dienstes
um  Y/,,  im  zweiten  um  !/,  erhöht.  Übrigens  findet  die  Pensionierung
tatsächlich  nur  auf  Verlangen  des  betreffenden  statt.  In  Tübingen
werden  als  Entschädigung  für  die  Kollegiengelder  dem  Gehalte  bei
der  Pensionsberechnung  2000  M.  zugezählt,  doch  darf  die  Pension
dden  Höchstbetrag  von  6000  M.  nicht  überschreiten.

8.  Was  die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  cetatsmäßigen
Professoren  betrifft,  so  bestehen  an  den  preußischen  Universitäten  von
alters  her  noch  Witwenkassen  mit  zum  Teil  bedeutenden  Vermögen;
es  werden  aber  seit  1889  keine  Beiträge  von  den  Mitgliedern  mehr
erhoben,  sondern  der  Staat  schießt  zu  den  Vermögenserträgen  noch
soviel  hinzu,  daß  die  festgesetzten  Witwen-  und  Waisenpensionen
ausgezahlt  werden  können.  Diese  betragen  ohne  Rücksicht  auf  die
Dienstzeit  des  Verstorbenen  für  die  Witwe  cincs  ordentlichen  Professors
  1650  M.,  für  die  cines  außcrordentlichen  1300  M.,  für  das
erste  Kind  (bis  zum  vollendeten  21.  Jahr  oder  zur  Verheiratung)
480  M.,  für  jedes  folgende  300  M.;  für  eine  Ganzwaisce  720  M.,  für
jede  folgende  480  M.

An  einigen  preußischen  Universitäten  bestehen  auch  durch
Stiftungen  und  Beiträge  wunterhaltene  IHlilfskassen  oder  besondere
Unterstützungsfonds.

In  Bayern  beträgt  die  Pension  für  die  Witwe  cines  Ordinarius
1000  bis  1400,  für  die  eines  Extraordinarıus  700—1000  M.  Auch  die
Waisengelder  sind  niedriger  als  in  Preußen.  Den  Professoren  steht
jedoch  frei,  mit  Fntrichtung  der  vorgesehenen  Beiträge  dem  allgemeinen
Staatsdiener-Unterstützungsverein  beizutreten  und  dadurch  erhebliche
Witwenpensionszuschüsse  zu  erhalten.

In  Württemberg  und  Baden  werden  die  Witwen-  und  Waisenpensionen
  teils  aus  einer  Pensionskasse,  zu  der  die  Professoren  Bei-