Gegenwärtige  Organisation  der  deutschen  Untversitäten.  49

träge  leisten  müssen,  teils  durch  Staatszuschüsse  gedeckt.  In  Strat5-burg
  betragen  die  aus  der  landeskasse  zu  zuahlenden  Pensionen  für
die  Witwen  der  ordentlichen  und  außerordentlichen  Professoren,  je
nach  dem  Gehalt  des  Verstorbenen,  960  bis  1600  M.  und  für  jede
Wäaise  320  M.

In  Leipzig  besteht  cine  Universitätswitwenkasse  mit  eigenem
Vermögen,  jedoch  werden  keine  Beiträge  von  den  Professoren  erhoben
und  der  Staat  schießt  etwaige  Fehlbeträge  zu.  Die  Pension  beträgt
für  die  Witwe  eines  ordentlichen  Professors  1800  M.,  für  die  eines
außserordentlichen  1000  M.  oder  1/,  des  von  dem  Verstorbenen  zulctzt
bezogenen  Gehalts,  wenn  dies  mehr  ist.  Für  jedes  Kind  beträgt  die
Pension  bis  zum  Alter  von  18  Jahren  !',  ,  für  jede  Doppelwaise  3/19
der  der  Wittwe  zustehenden  Summe.  Außerdem  besteht  in  Leipzig
eine  auf  Beiträgen  beruhende  „Hilfs-  und  Töchterpensionskasse“,  die
gegenwärtig  den  Witwen  der  Ordinarien  300  M.,  denen  der  Extraordinarien
  200  M.  Pensionszuschuß  gewährt.

In  Hessen  und  Mecklenburg  gelten  für  die  Professoren  die
allgemeinen  Bestimmungen  für  die  Reliktenversorgung  der  Beamten.
Beiträgrce  werden  nicht  erhoben.  In  Jena  besteht  eine  Witwen-  und
Waisenversorgungskasse  mit  Beiträgen  der  Professoren,  die  00  M.
Witwengeeld,  für  das  erste  minderjährige  Kind  200  M.,  für  das  zweite
150  M.,  für  jedes  folgende  100  M.,  für  Ganzwaisen  in  gleicher  Weise
bzw.  600,  150  und  100  M.,  jedoch  zusammen  nicht  mehr  als  1050  M.
vcwährt.

9.  Die  Professoren  der  deutschen  Universitäten  stehen  hinsichtlich
  ihrer  Disziplinarverhältnisse  unter  den  für  die  übrigen  Beaniten
in  ihrem  Staate  geltenden  Bestimmungen.  Nur  in  Jena  ist  diese
Frage  offen  geblieben,  weil  diese  Universität  zwar  im  Großherzogtun:
Sachsen-Weimar  liegt,  aber  auch  von  den  drei  sächsischen  Herzogtümern
  mit  unterhalten  wird.  Ohne  Disziplinarverfahren  und  ohne
ihre  Zustimmung  können  dic  Professoren  in  Preußen  nicht  auf  andere
Stellen  versetzt  werden,  da  nach  5  %  des  Disziplinargesetzes  von
21.  Juli  1852  die  55  87  bis  95  dieses  Gesetzes,  die  die  Versetzung
und  Pensionierung  anderer  Beamten  im  Interesse  des  Dienstes  betreffen,
  auf  Universitätsichrer  keine  Anwendung  finden.

9.  Die  Privatdozenten*)  sind  Lehrer,  die  nach  der  Erfüllung  bestimmter
  Bedingungen  unter  der  Autorität  der  Universität  zu  selbständiger
  Tätigkeit  an  derselben  zugelassen  sind.  Sie  können  nicht

*)  Vgl.  Daude,  die  Rechtsverhältnisse  der  Privatdozenten.  Berlin  18,9..

Das  Unterrichtswesen  im  Deutschen  Reich,  I.  4