so  Einleitung.

nur  die  Räumlichkeiten  der  Universität  benutzen,  sondern  es  werden
auch  die  bei  ihnen  grehörten  Vorlesungen  den  Studierenden  ebenso
angerechnet,  als  wenn  sie  bei  einem  ordentlichen  Professor  gehört
worden  wären.  Sie  erheben  auch  Kollegiengelder  in  gleicher  Weise
wie  die  Professoren,  würden  aber  in  Preußen,  wenn  deren  Betrag  über
die  festgesetzten  Grenzen  hinausgehen  sollte,  natürlich  nicht  den  nur
für  die  etatsmäßigen  Professoren  vorgeschriebenen  Abzug  zu  tragen
haben.  Zuweilen  erhalten  sie  einen  Lehrauftrag  und  dann  auch  eine
Renmuneration,  jedoch  haben  sie  keinerlei  Anspruch  auf  solche  Begünstigung,
  die  ihnen  auch  jederzeit  wieder  entzogen  werden  kann.
An  den  preußischen  und  auch  an  anderen  Universitäten  können
Privatdozenten  auch  Stipendien  erhalten.  Im  preußischen  Unterrichtsbudget
  sind  zu  diesem  Zwecke  60000  M.  eingestellt.  Der  einzelne
soll  im  ganzen  nicht  mehr  als  6000  M.  erhalten,  und  diese  Summe
wird  in  der  Regel  auf  fünf  Jahre  verteilt.  Bei  befriedigenden  Leistungen
  erhält  der  Privatdozent  in  Preußen  nach  einigen  Jahren  vom
Minister  den  Titel  Professor,  ohne  daß  er  jedoch  damit,  wie  im  Falle
der  Ernennung  zum  unbesoldeten  Extraordinarius  oder  zum  außerordentlichen
  }Honorarprofessor,  in  cine  andere  Kategorie  der  Universitätslehrer
  eintritt.

Die  Zulassung  eines  Privatdozenten  auf  Grund  der  erfüllten  Habilitationsleistungen
  hängt  in  Preußen  lediglich  von  der  Fakultät  ab.
Dem  Minister  hat  diese  nur  cine  Änzeige  zu  erstatten  und  dabei
auch  nähere  Angaben  über  den  l.ebenslauf,  den  Studiengang  und  die
wissenschaftlichen  Arbeiten  des  neuen  Dozenten  zu  machen.  Der
Bewerber  hat  indes  seiner  Meldung  bei  der  Fakultät  auch  eine  Bescheinigung
  des  Kuratoriums  beizulegen,  daß  seiner  Habilitation  nichts
im  Wege  stehe.  Auch  in  Straßburg  ist  die  Erteilung  der  venia
legendi  lediglich  Sache  der  Fakultät.  In  Gießen  verleiht  sie  der  Rektor
nach  Zustimmung  des  Senats  und  dem  Ministerium  wird  dann  Anzeige
  gemacht.  An  den  badischen  Universitäten,  in  Leipzier  und  in
Rostock  hat  das  Ministerium  die  Genehmigung  zu  erteilen.  In  Jena
ist  auf  Antrag  des  Senats  Genehmigung  der  Zulassung  durch  die
fürstlichen  Erhalter  der  Universität  erforderlich  und  in  Bayern  und
Württemberg  erfolgt  die  endgültige  Zulassung  durch  den  König.  In
Bayern  werden  die  Privatdozenten  auch  vereidigt.  Dennoch  aber
werden  sie  selbst  dort  nicht  als  Beamte,  sondern  nur  als  „Staatsdienst-Aspiranten“
  angesehen.  Obwohl  sie  aber  nirgendwo  Beamteneigenschaft
  haben,  so  unterstehen  sie  doch  der  Disziplinargewalt  der
l’akultät  und  anderer  Instanzen  und  nanıentlich  kann  ihnen  bei  Pflicht-