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Gepenwärtige  Organisulion  der  deutschen  Universitäten.

verletzungen  oder  anstößigem  Verhalten  die  venia  legendi  entzogen
werden.  Die  Bestimmungen  über  die  Disziplinarverhältnisse  waren
früher  auch  nach  den  Statuten  der  einzelnen  Fakultäten  der  preußischen
  Universitäten  verschieden;  jetzt  aber  sind  sie  durch  das  Gesetz
vom  17.  Juni  1898  einheitlich  geregelt,  und  zwar  in  der  Art,  daß  das
Gesetz  vom  21.  Juli  1852  über  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen
  Beamten  mit  den  Abänderungen  nach  dem  Gesetz  vom
9.  April  1879  in  einer  Anzahl  seiner  Paragraphen  auch  auf  die
Privatdozenten  Anwendung  findet,  „wenn  sie  die  Pflichten  verletzen,
die  ihnen  ihre  Stellung  auferlegt,  oder  wenn  sie  durch  ihr  Verhalten
in  und  außer  ihrem  Berufe  sich  der  Achtung,  des  Anschens  oder  des
Vertrauens,  die  ihre  Stellung  erfordert,  unwürdig  erweisen“.  Die
Disziplinarstrafen  sind  Ordnungsstrafen  und  Entziehung  der  Eigenschaft
  als  Privatdozent.  Die  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster
Instanz  ist  die  Fakultät.  Gegen  ihre  Entscheidung  steht  die  Berufung
an  das  Staatsministeriun  offen,  das  jedoch  erst  nach  Einholung  des
Gutachtens  des  Disziplinarhofes  seinen  Beschluß  fassen  kann.

Wer  sich  an  den  katholisch-theologischen  Fakultäten  habilitieren
will,  bedarf  dazu  auch  der  Genehmigung  seines  Bischof.  Was  die
“Anforderungen  bei  der  Habilitation  betrifft,  so  bestehen  sie  ziemlich
gleichförmig  darin,  daß  der  Bewerber  den  Doktorgrad  der  betreffenden
  Fakultät  oder  als  Theologe  mindestens  den  L.icentiatengrad  besitzen,
  eine  wissenschaftliche  Arbeit  als  Habilitationsschrift  vorlegen
und  eine  Probevorlesung  in  der  Fakultät  halten  muß,  an  die  sich
unter  dem  Namen  colloquium  eine  mündliche  Prüfung  in  seinem
Fache  anschließt.  Zum  Schluß  hat  er  dann  noch  eine  öffentliche
Antrittsvorlesung  zu  halten.  Die  Meldung  zur  Habilitation  ist  erst
zwei  oder  drei  Jahre  nach  der  vorgeschriebenen  Universitätsstudienzeit
  zulässig;  die  medizinischen  Fakultäten  verlangen  auch  die  Beibringung
  der  Approbation  als  Arzt.

Die  Berechtigung  des  Privatdozenten  zum  Halten  von  Vorlesungen
  erstreckt  sich  nur  auf  das  Fach,  für  das  er  habilitiert  ist.
An  einigen  Universitäten  sind  die  Privatdozenten  verpflichtet,  in
jedem  Seniester  eine  Vorlesung  oder  Übung  anzukündigen.  An  den
preußischen  Universitäten  ist  dies  nicht  der  Fall;  hier  bedürfen  sie
auch  nicht,  wie  die  Professoren,  bei  mehr  als  dreitägiger  Abwesenheit
von  der  Universitätsstadt  eines  Urlaubs,  müssen  jedoch  dem  Rektor
und  dem  Dekan  Anzeige  davon  machen.  \Wenn  ein  Privatdozent
  für  zwei  Semester  auf  ergangene  Aufforderung  keine  Vorlesung
  angezeigt  hat,  so  wird  seine  Berechtigung  an  den  preußischen

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