52  Einleitung.

Universitäten  suspendiert,  an  anderen  erlischt  sie  gänzlich.  Früher
enthielten  die  Statuten  einiger  preußischen  Fakultäten  die  Bestimmung,
dafs  die  venia  legendi  nach  vier  Jahren  erlöschen  solle,  wenn  sie  nicht
verlängert  würde;  diese  Beschränkung  ist  jedoch  schon  1859  aufgehoben
  worden.

10.  Die  I.cktoren  sind  ursprünglich  Lehrer  der  neueren  Sprachen,
die  einen  mehr  schulmäßigen,  praktischen  Unterricht  zu  erteilen  haben.
In  der  neueren  Zeit  hat  sich  ihre  Aufgabe  vielfach  mehr  wissenschaftlich
  gestaltet,  indem  sie  zur  Ergänzung  des  Unterrichts  der  betreflenden
  ordentlichen  Professoren  verwendet  werden.  Sie  werden  vom
Minister  angestellt,  jedoch  nicht  fest,  sondern  meistens  nur  auf  kurze  Zeit
mit  der  Möglichkeit  der  Verlängerung,  und  erhalten  daher  auch  keine
Besoldung,  sondern  nur  eine  Remuneration,  für  ihre  Privatvorlesungen
auch  Honorar.  An  cinigen  Universitäten  finden  sich  auch  Lehrer
von  mehr  technischen  Fächern,  wie  Stenographie,  die  ebenfalls  als
I.cktoren  bezeichnet  werden.  Musik  und  Zeichnen  sind  nicht  selten
durch  Lchrer  mit  dem  Range  von  außerordentlichen  Professoren  vertreten.


Die  Assistenten  haben  keine  selbständige  l.chrtätigkeit,  sondern
sind  nur  Hilfsorgance  des  Professors.  Jedoch  werden  sie  in  den
Seminaren  zuweilen  unter  der  ‚Autorität  des  Professors  mit  der  Leitung
von  Übungen  für  Anfänger  betraut.

Als  sogenannte  Exerzitienmeister  finden  sich  an  allen  Universitäten
  Fechtlchrer,  an  den  meisten  auch  Reit-  und  Tanzlehrer.

11.  Als  eigentliche  Studierende  der  Universitäten  sind  nur  diejenigen
  zu  betrachten,  die  immatrikuliert  sind.  Außer  ihnen  gibt  es
berechtigte  Hörer  und  Hospitanten  oder  Gastzuhörer,  die  vom  Rektor
zum  Hören  einzelner  Vorlesungen  mit  Zustimmung  des  Lehrers  zugelassen
  sind.  Die  normale  Bedingung  der  Immatrikulation  ist  der
Besitz  des  Reifezeugnisses  einer  ncunklassigen  höheren  Lehranstalt.
Früher  waren  an  den  meisten  Universitäten  nur  die  Abiturienten
der  Gymnasien  zur  vollen  Immatrikulation  berechtigt.  In  Preußen
gewährte  ein  Mlinisterialerla®  vom  7.  Dezember  1870  auch  den
Abiturienten  der  Realschulen  I.  Ordnung  (der  späteren  Realgymnasien)
dieses  Recht,  jedoch  mit  Beschränkung  auf  die  philosophische  Fakultät,
und  diese  wurden  jetzt  auch  zur  Oberlehrerprüfung  in  Mathematik,
Naturwissenschaften  und  neueren  Sprachen  zugelassen.  Das  gleiche
Zugeständnis  inbezug  auf  die  Immatrikulation  und  die  Erwerbung  der
Lehrbefähigung  in  Mathematik  und  Naturwissenschaften  erhielten  die
Abiturienten  der  Oberrealschulen  auf  Grund  des  Königlichen  Erlasses