Gegenwärtige  Organisation  der  deutschen  Universitäten.  533

vom  1.  Dezember  1891.  Der  Königliche  Erlad®  vom  26.  November
1900  stellte  dann  den  Grundsatz  der  Gleichwertigkeit  der  von  den
drei  Änstaltsarten  vermittelten  allgemeinen  Bildung  auf  und  es  wurden
daraufhin  auch  die  Abiturienten  der  deutschen  Realgymnasien  und
der  preußischen  oder  der  mit  diesen  gleichgestellten  deutschen  Oberrealschulen
  nicht  nur  zum  Studiun  aller  Zweige  des  höheren  Lchrfachs,
  sondern  auch  zum  Eintritt  in  die  juristische  Fakultät  zugelassen,
  wobei  es  ihnen  auf  eigene  Verantwortung  überlassen  bleibt,
sich  die  nötigen  Kenntnisse  in  den  alten  Sprachen  zu  verschaffen.
Die  Regelung  der  ärztlichen  Prüfung  ist  Reichssache  und  ist  zuletzt
durch  Bundesratsbeschluß  vom  28.  Mai  1901  erfolgt.  Hliernach  wird
auch  das  Reifezeugnis  cines  deutschen  Realgyninasiums  für  das  ganze
Reich  als  genügend  für  die  Zulassung  zum  medizinischen  Studium
anerkannt,  also  die  Kenntnis  des  Griechischen  nicht  mehr  unbedingt
verlangt.  Die  Oberrealschul-Abiturienten  jedoch  können  nicht  ohne
weiteres  zur  ärztlichen  Prüfung  zugelassen,  in  Preußen  auch  nicht
sofort  bei  den  medizinischen  Fakultäten  eingeschrieben  werden,
sondern  müssen  zuvor  in  einer  Ergänzungsprüfung  die  Kenntnis  des
Lateinischen  in  dem  von  den  Realgymmnasiasten  geforderten  Maße
nachweisen.  Übrigens  können  ihnen  die  vorher  medizinischen  und
verwandten  Studien  gewidmeten  Universitätssemester  auf  die  vorgeschriebene
  Studienzeit  angerechnet  werden.  Nur  für  das  Studium  der
Theologie,  der  evangelischen  wie  der  katholischen,  bleibt  auch  in
Preußen  das  Reifezeugnis  eines  humanistischen  Gymnasiums   notwendige
  Bedingung.  Im  Interesse  der  Realabiturienten  sind  jetzt  an
den  preußischen  Universitäten  Vorkurse  im  Griechischen  und  für  das
Studium  der  römischen  Rechtsquellen  eingerichtet.  Was  die  übrigen
Bundesstaaten  betrifft,  so  ist  in  Bayern  nur  die  Berechtigung  der
Realgymnasiasten  für  das  Studium  der  Medizin  erweitert  worden.
Oberrealschulen  gibt  es  in  Bayern  nicht.  Abiturienten  von  Industricschulen
  werden  bei  besonders  guten  Zeugnis  zum  Studiunı  von
Mathematik  und  Naturwissenschaften  immatrikuliert.  Abiturienten  von
Öberrealschulen  anderer  Bundesstaaten  werden  für  dic  Fächer  immatrikuliert,
  in  denen  sie  in  ihrer  Heimat  zu  einer  Fachprüfung  zugelassen
  werden.  In  Sachsen  werden  die  Abiturienten  der  Realgymnasien
  und  der  Oberrealschulen  zur  Immatrikulation  für  alle  Fakultäten,
  aber  nicht  zur  juristischen  Staatsprüfung  zugelassen.  In  Tübingen
können  Abiturienten  von  Realgymmnasien  für  alle  Fakultäten  mit  Ausnahme
  der  theologischen  immatrikuliert  werden,  Abiturienten  von
Oberrcalschulen  aber  für  die  juristische,  staatswissenschaftliche  und