54  Einleitung.

theologische  Fakultät  nur  dann,  wenn  sic  in  einem  Revers  anerkennen,
daß  sie  keinen  Anspruch  auf  Zulassung  zu  einer  württembergischen
Staatsprüfung  haben.  Durch  Unterzeichnung  eines  solchen  Reverses
können  Realgymnasiasten  auch  Zutritt  zur  theologischen  Fakultät
erhalten.  Weitere  Angaben  über  die  Berechtigungen  der  höheren
Lchranstalten  finden  sich  in  dem  diese  behandelnden  Teile.

Neben  der  vollen  Immatrikulation  gibt  es  cine  sogenannte  „kleine“
Immatrikulation,  für  die  das  Reifezeugnis  nicht  gefordert  wird,  sondern
nur  ein  anderweitiger  Nachweis  einer  für  das  Hören  von  Vorlesungen
scnügenden  Bildung.  Nach  den  in  Preußen  darüber  geltenden
Bestimmungen  ist  für  diese  Immatrikulation  die  Erlaubnis  des  Kurators
erforderlich,  die  zunächst  nur  für  vier  Semester  erteilt  wird,  dann  aber
noch  auf  zwei  Semester  ausgedehnt  werden  kann.  Es  ist  nur  die
Kinschreibung  bei  der  philosophischen  Fakultät,  und  zwar  in  einem
besonderen  Album  gestattet.

Ausländer  können  in  allen  Fakultäten  immatrikuliert  werden,
wenn  sie  cine  als  genügend  crachtete  Vorbildung  nachweisen.  Gewisse
Kategorien  von  Personen,  namentlich  Staats-  und  Gemeindebeamte
und  Gewerbetreibende,  können  überhaupt  nicht  inmatrikuliert  werden,
auch  wenn  sie  das  Reifezeugnis  besitzen.

In  solchen  Universitätsstädten,  wo  zugleich  andere  hochschulartirre
  Anstalten  bestehen,  sind  deren  Studierende  auch  zum  Hören
der  Vorlesungen  an  der  Universität  berechtigt,  so  namentlich  in  Berlin
die  Studierenden  der  technischen  Hochschule,  der  Bergakademie,  der
landwirtschaftlichen  Hochschule,  der  militärischen  Kaiser  Wilhelnis-Akademie.
  Dazu  kommen  die  Gastzuhörer  im  engeren  Sinne,  die
vom  Rektor  die  nötige  Erlaubnis  erhalten  haben.  Als  solche  werden
auch  angestellte  Staats-  und  Gemeindebeanitte  und  Gewerbetreibende
mit  dem  nötigen  Bildungsgrad  zugelassen.  Ausgeschlossen  dagegen
sind  diejenigen,  die  der  Immatrikulation  fähig  sind,  aber  sich  nicht
immatrikulieren  lassen  wollen,  ferner  Gymnasiasten  und  andere  Schüler.

Bis  vor  wenigen  Jahren  waren  in  Preußen,  zuletzt  noch  durch
einen  Ministerialerlaß  vom  9.  August  1886,  auch  Frauen  nicht  nur
von  der  Immatrikulation,  sondern  auch  von  dem  Hospitieren  ausgeschlossen.
  Durch  einen  Ministerialerlaß  vom  16.  Juni  1896  jedoch
wurden  sie  unter  bestinnmten  Voraussetzungen  als  Gastzuhörerinnen
zugelassen  und  sie  können  trotz  der  fehlenden  Immatrikulation,  wenn
die  übrigen  Bedingungen  erfüllt  sind,  auch  den  philosophischen,  medizinischen
  und  juristischen  Doktorgrad  erlangen.  Durch  Bundesratsbeschluß
  vom  20.  April  1899  ist  auch  für  das  wanze  Reich  bestinmt