(Gregenwärtige  Organisation  der  deutschen  Universitäten.  s5

worden,  daß  den  Frauen,  die  die  Ärztliche  Prüfung  ablegen  wollen,  die
Zeit  ihres  Iospitierens  auf  die  vorgeschriebene  Studienzeit  angerechnet
  werden  soll.  In  Leipzig  werden  sie  nur  als  Flospitantinnen
und  bisher  nicht  zur  Promotion  zugelassen.  In  Tübingen  bedürfen
  Frauen  zum  Hören  von  Vorlesungen  der  Zustimmung  des
Dozenten  und  der  Genehmigung  des  Ministeriums  auf  Antrag  des
Senates.  Über  ihre  Zulassung  zur  Promotion  entscheiden  die  Fakultäten.
  Bisher  hat  nur  eine  Frauenpromotion  in  der  naturwissenschaftlichen
  Fakultät  stattgefunden.  In  Baden  und  Bayern  können
Frauen,  die  das  Reifezeugnis  besitzen,  gleichberechtigt  mit  den  männlichen
  Studierenden  immatrikuliert  werden.

12.  Die  akademische  Gerichtsbarkeit,  der  die  Studierenden
unterstehen,  ist  jetzt  lediglich  auf  Disziplinarsachen  beschränkt.  In
älterer  Zeit  war  sie  schr  ausgedehnt  und  erstreckte  sich  nicht  nur  auf
die  Studierenden,  sondern  auch  auf  die  Professoren  und  Beaniten  der
Universität  und  deren  Familien.  Durch  die  Reichsjustizgesetzeebung
wurde  die  den  Universitätsgerichten  noch  gebliebene  beschränkte
strafrechtliche  Kompetenz  aufsehoben  und  die  Disziplinargewalt  der
Universitäten  wurde  in  Preußen  neu  geregelt  durch  das  Gesetz  vom
29.  Mai  1879,  betreflend  die  Rechtsverhältnisse  der  Studierenden  und
die  Disziplin  auf  den  Landesuniversitäten  usw.

13.  Außer  den  Honoraren  für  die  Privatvorlesungen  haben  die
Studierenden  gewisse  Gebühren  zu  entrichten,  die  in  die  Universitätskasse
  fallen,  so  Auditoriengelder,  Institutsgebühren  (von  denjenigen
zu  bezahlen,  die  die  staatlichen  medizinischen  und  naturwissenschaftlichen
  Institute  benutzen),  Praktikantenbeiträgre  (für  diejenigen  Übungen
zu  leisten,  bei  denen  ein  Materialverbrauch  durch  die  Teilnehmer  zu
Lasten  der  Universität  stattfindet).  Für  diese  (übrigens  mäßigen)  Gebühren
  findet  nicht,  wie  für  die  Honorare,  Stundung  oder  F.rlaß  statt.
Für  bedürftige  Studierende  bestehen  Stipendien,  an  manchen  Universitäten
  in  großer  Zahl  und  auf  Grund  eines  bedeutenden  Stiftungsvermögens.
  Internate  für  Studierende  kommen  bei  den  katholischen
theologischen  Fakultäten  vor,  jedoch  nicht  als  eigentliche  Universitätsanstalten,
  sondern  als  bischöfliche  Konvikte.  In  Tübingen  besteht
auch  ein  evangelisch-theologisches  Internat,  das  berühmte  Stift.

Um  die  Studierenden  zu  eigenen  wissenschäftlichen  Versuchen
zu  ermuntern,  werden  von  allen  Fakultäten  Preisaufgaben  gestellt.
Die  Preise  sind  teils  staatlich,  teils  auf  Stiftungen  begründet.

Der  gewöhnliche  Abgang  von  der  Universität  findet  durch
Exmatrikulation  mit  Erteilung  des  Abgangszeugnisses  statt.  Als