56  Einleitung.

Strafmaßregel  kommt  die  Fintfernung  von  der  Universität  (consilium
abeundi)  und  der  Ausschluß  vom  Universitätsstudium  überhaupt
(Relegation)  vor.  An  den  meisten  Universitäten  zieht  cine  sechsmonatliche
  freiwillige  Abwesenheit  von  der  Universitätsstadt  den
Verlust  des  akademischen  Bürgerrechts  nach  sich.  Wer  in  einem
Semester  nicht  wenigstens  cine  Privatvorlesung  annimmt,  verliert
dieses  Semester  von  seiner  Studienzeit  und  kann  auch  aus  der  Zahl
der  Studierenden  gestrichen  oder  disziplinarisch  von  der  Universität
entfernt  werden.

14.  Gewissermaßen  den  theoretischen  Abschluß  des  Universitätsstudiums
  bildet  die  Erwerbung  der  akademischen  Grade.  Tine
praktische  Bedeutung  haben  diese  ın  Deutschland  nur  noch  für  diejenigen,
  die  sich  der  akademischen  Laufbahn  widmen  wollen,  da
die  zugehörigen  Prüfungen  nicht,  wie  in  Frankreich  und  anderen
Ländern,  zugleich  als  Staatsprüfungen  für  den  Eintritt  in  die  gelehrten
Berufe  gelten.  Man  kann  Geistlicher,  Richter,  Rechtsanwalt,  Arzt,
Gymnasiallehrer  werden,  ohne  einen  akademischen  Titel  zu  besitzen.
Nur  bei  einigen  nicht  staatlich  geregelten  Berufen,  wie  z.B.  dem  der
technischen  Chemiker,  dient  die  Erwerbung  des  Doktorgrades  als
Ausweis  über  die  wissenschaftliche  Ausbildung.  Im  übrigen  erklärt
sich  die  große  Zahl  von  Doktorpromotionen,  die  noch  immer  alhjährlich
  stattinden,  durch  das  Ansehen,  das  dieser  Titel  von  alters  ber
in  der  öffentlichen  Meinung  genicst,  und  durch  die  in  Deutschland
sehr  verbreitete  Vorliebe  für  Titel  überhaupt,  bei  den  Ärzten  auch
durch  das  Bestreben,  sich  noch  schärfer  von  den  Kurpfuschern  zu
unterscheiden.  Nur  bei  den  theologischen  Fakultäten  gibt  cs  noch
zwei  akademische  Grade,  den  niederen  des  L.izentiaten  und  den
höheren  des  Doktors.  Bei  den  übrigen  hat  sich  nur  der  Doktorgrad
erhalten,  und  die  in  der  philosophischen  Fakultät  noch  in  der  neueren
Zeit  vorkommende  Vorstufe  des  „magsister  liberaliun  artium“  ist  jetzt
ebenfalls  fast  gänzlich  verschwunden.  In  Bonn  besteht  allerdings
noch  eine  Magisterprüfung  neben  der  eigentlichen  Doktorprüfung,
sie  ist  aber  mit  der  letzteren  unzertrennlich  verbunden  und  kann
nicht  allein  abgelegt  werden.

Der  Lizentiatengrad  genügt  in  den  theologischen  Fakultäten
auch  zur  Habilitation  als  Privatdozent.  Die  Doktorwürde  wird  hier
meistens  nur  honoris  causa,  d.  h.  ohne  Prüfung  und  ohne  Gebühren
an  anerkannte  Gelehrte  oder  sonst  besonders  verdiente  Männer
verlichen.

Das  Promotionswesen  ist  teils  durch  die  Statuten  der  einzelnen