62  L.chrgebiet  und  Eehrbetrieb.

z.  B.  in  Preußen  (ältere  Provinzen)  nur  in  soweit  statt,  daß  der  cevangelische
  Oberkirchenrat  bei  der  ersten  Berufung  in  eine  Professur  ein
Votum  über  die  vom  Minister  in  Aussicht  genommene  Persönlichkeit
abzugeben  hat;  fällt  dieses  aus  kirchlichen  Gründen  ablehnend  aus,
so  entscheidet  der  L.andesherr,  falls  der  Minister  an  der  Berufung
festhält,  ob  diese  zum  Vollzuge  kommt  oder  nicht.  In  kirchlichen
Kreisen  Preußens  ist  zur  Zeit  eine  starke  Strömung  vorhanden,
welche  für  die  synodalen  Faktoren  (Generalsynodalvorstand)  eine  gesetzliche
  Mitwirkung  an  der  Berufung  der  theologischen  I.chrer  erstreiten
  möchte.  In  den  Kreisen  der  akademischen  Dozenten  selbst
ist  mit  verschwindenden  Ausnahmen  das  Urteil  darüber  einmütig,
daß  cine  solche  Neuerung  nicht  nur  die  ebenbürtige  Stellung  der
Professoren  der  evangelischen  Theologie  ihren  Kollegen  aus  andern
Fakultäten  gegenüber  beeinträchtigen,  sondern  auch  zu  einer  wenig
heilsanmen  Bevorzugung  der  den  synodalen  Majoritäten  genchmen
Richtungen  der  Theologie  führen  würde.  Ein  gewisser  Ausgleich
segen  die  Gefahr,  daß  in  einer  Fakultät  ein  bestimmtes  Fach  in  einer
zu  einseitigen  und  berechtigte  Interessen  der  Kirche  schädigenden
Weise  vertreten  wird,  bietet  sich  der  Unterrichtsverwaltung  darin,
daß  sic,  wo  ein  solcher  Notstand  nach  ihrem  Urteil  zu  bestechen
scheint,  vorübergehend  für  dasselbe  Fach  auch  einen  Vertreter  anderer
Richtung  beruft.  Auf  diese  Weise  wird  weder  die  freie  Entwicklung
der  theologischen  Richtungen  gehindert,  noch  auch  der  Freiheit  des
Studenten  in  der  Wahl  seiner  I.ehrer  Zwang  angetan.  Auf  verschiedene
  Weise  beteiligen  sich  in  Preußen  die  Professoren  der  Theologie
  auch  direkt  an  den  kirchlichen  Arbeiten.  Einmal  wird  in  der
Regel  in  jedes  Konsistorium  auch  ein  Professor  der  Theologie  als
ordentliches  Mitglied  berufen.  Außerdem  werden  in  die  theologischen
Prüfungskommissionen  auch  da,  wo  die  erste  theologische  Prüfung
nicht  überhaupt  den  Fakultäten  übertragen  ist,  theologische  Professoren
  durchs  Kirchenregiment  als  Mitglieder  zugezogen.  Endlich
bestimmt  in  Preußen  die  Synodalordnung,  daß  zu  jeder  Provinzialsynode
  die  betreffende  theologische  Fakultät  eins  ihrer  Mitglieder
entsendet,  wobei  den  Provinzen,  in  deren  Mitte  sich  keine  theologische
  Fakultät  befindet  (Westpreutßsen,  Posen,  Westfilen)  die  Fakultät
einer  Nachbarprovinz  (Königsberg,  Breslau,  Bonn)  zugewiesen  ist,  und
zur  Generalsynode  entsenden  sämtliche  in  ihrem  Bereiche  befindlichen
  theologischen  Fakultäten  je  einen  Vertreter.  \Wo  in  früheren
Zeiten  mit  einzelnen  theologischen  Professuren  noch  Pfarrämter  der
Landeskirche  organisch  verbunden  waren,  ist  wenigstens  in  Preußen