72  Lehrgebiet  und  L.ehrbetrieb.

Lizentiatenexamen  wird  von  den  ÖOrdinarien  der  Fakultät  in  allen
Hauptfächern  vorgenommen;  dann  wird  auf  Grund  einer  öffentlichen
Disputation  über  Thesen  das  Diploni  erteilt.  Die  meisten  Fakultäten
können  nach  ihren  Statuten  in  besonderen  Fällen  auch  honoris  causa
den  Lizentiatengrad  verleihen;  es  geschieht  das  im  ganzen  nur  selten,
und  zwar  namentlich  dann,  wenn  Männer  des  geistlichen  Standes  oder
des  Schulamtes  durch  literarische  l.eistungen  sich  ausgezeichnet  haben,
ohne  doch  nach  I.ebensalter  und  Lebensstellung  bereits  für  die  Frteilung
  des  theologischen  Doktors  qualifiziert  zu  sein.  Auch  der
Doktor  der  Theologie  kann  nach  den  Statuten  der  meisten  Fakultäten
von  solchen,  die  den  Lizentiatengrad  besitzen,  nach  Ablauf  ciner
meist  näher  bestimmten  Reihe  von  Jahren  rite  auf  Grund  eines  Ausweises
  ihrer  wissenschaftlichen  Qualifikation  erworben  werden.  Die
näheren  Bestimmungen  über  das  Maß  und  den  Unifang  der  dabei  zu
stellenden  Anforderungen  gehen  dabei  in  den  Fakultätsstatuten  ziemlich
  weit  auseinander;  daher  erklärt  es  sich,  daß  Doktorproniotionen
dieser  Art  fast  nur  bei  einigen  wenigen  Fakultäten  vorkommen,  die
dafür  bekannt  sind,  geringere  Anforderungen  zu  stellen.  In  den
meisten  Fällen  wird  der  theologische  Doktor  jetzt  honoris  causa  aus
Anlaß  größerer  wissenschaftlicher  Leistungen  oder  auch  an  Männer
in  höheren  kirchlichen  Stellungen  oder  von  hervorragenden  kirchlichen
Verdiensten  verlichen..  Da  Ehrenpromotionen  Einstimmigkeit  cerfordern,
  können  Fakultäten,  in  denen  recht  verschiedene  Richtungen
unter  den  Ordinarien  vertreten  sind,  in  die  Lage  kommen,  zeitweise
überhaupt  nicht  solche  Promotionen  vollziehen  zu  können,  weil  die
erforderliche  Finstimmigkeit  fehlt.  Oft  hilft  man  sich  dann  aber  auch
durch  Kompromisse,  indem  die  Vertreter  der  einen  Richtung  nur
unter  der  Bedingung  einem  Vorschlage  von  der  andern  Seite  her  zustimmen,
  daß  ihnen  gleichzeitig  die  Promotion  einer  ihnen  genchmen
Persönlichkeit  zugestanden  wird.  So  erklären  sich  manche  in  weiteren
Kreisen  Überraschung  erweckenden  gleichzeitigen  Promotionen  von
recht  ungleichartigen  Persönlichkeiten.

7.  Die  Mehrzahl  der  Studenten  kommt  aber  nicht  zum  Lizentiatenexamen,
  sondern  sucht  den  Abschluß  der  Studien  nur  in  den  vorgeschriebenen
  E.xamina  fürs  kirchliche  Amt.  Die  deutschen  T.andeskirchen
  schreiben  fast  ausnahmslos  eine  doppelte  theologische  Prüfung
vor,  von  denen  die  erstere  überwiegend  wissenschaftlichen,  die  andere
auch  praktischen  Charakter  haben  soll.  In  den  preußischen  Prüfungsordnungen
  konmt  das  in  der  Weise  zum  Ausdruck,  daß  zwar  die
allgemeinen  theologischen  Fächer  in  beiden  Prüfungen  die  grleichen