78  T.ehrgebiet  und  I.chrbetrich.

Gründung  geht  auf  mehr  als  ein  Jahrzehnt  zurück;  der  Verlauf  derselben
  und  die  Art  und  Weise,  wie  es  endlich  zur  Gründung  selbst
kam,  bietet  mannigfaches  Interesse  und  ist  in  hohem  Grade  gecignet,
die  Stellung  der  katholisch-theologischen  Fakultäten  im  heutigen
Kulturleben  des  Deutschen  Reiches  und  besonders  ihre  Bedeutung  für
das  katholische  Geistesleben  zu  illustrieren.  Der  Augenblick,  diese
Vorgeschichte  näher  zu  schildern,  ist  jedoch  noch  nicht  gekommen.
Sie  wird  eine  reizvolle  Aufgabe  des  zukünftigen  Geschichtsschreibers
der  Universität  Straßburg  bilden.

2.  Rechtliche  Stellung.  Aus  ihrer  Zugehörigkeit  zum  Universitätskörper
  ergibt  sich  unmittelbar,  daß  die  genannten  Fakultäten
Staatsanstalten  sind  und  daß  ihre  rechtliche  Stellung  wesentlich  dieselbe
  ist  wie  diejenige  der  übrigen  Universitätsfakultäten,  mit  denen
sie  gleiche  Rechte  und  gleiche  Pflichten  zur  Universitas  litterarum
hließen.  Sie  werden  somit  aus  Staatsmitteln  unterhalten
und  die  Ernennung  ihrer  Dozenten  erfolgt  durch  die  Staatsregierung
nach  denselben  Normen,  welche  für  die  übrigen  Fakultäten  maßgebend
sind.  Auch  die  akademischen  Würden  als  Rektor  und  Senator  sind
ihnen  zugänglich.

Außer  ihrem  akademischen  Charakter  besitzen  die  katholischtheologischen
  Fakultäten  auch  einen  kirchlichen  vermöge  ihres  I.chrgegenstandes,
  ihres  praktischen  Zweckes  und  ihres  Verhältnisses  zur
kirchlichen  Autorität.  Dementsprechend  kommt  den  Bischöfen,  innerhalb
  deren  Diözesen  die  einzelnen  katholisch-theologischen  Fakultäten
liegen,  eine  Mitwirkung  bei  der  staatlichen  Ernennung  der  Theologieprofessoren
  zu.  Die  juristische  Formulierung  dieses  bischöflichen
Rechtes  der  Mitwirkung  ist  ın  den  einzelnen  Staaten  verschieden.
Für  die  theologischen  Fakultäten  an  den  preußischen  Universitäten
Bonn  und  Breslau  gilt  die  Bestimmung,  daß  niemand  zum  Professor
ernannt  oder  zur  Ausübung  des  Lehramtes  zugelassen  wird  ohne
vorherige  Rückfrage  bei  dem  Bischof,  und  daß  dieser  berechtigt  ist,
wegen  begründeter  Einwendungen  gegen  die  Lehre  oder  den  priesterlichen
  Wandel  des  Vorgeschlagenen  die  Anstellung  oder  Zulassung
desselben  abzulelınen.  Der  Artikel  3  des  Abkommens  mit  der  Kurie
betreffs  der  Errichtung  der  katholisch-theologischen  Fakultät  in  Straßburg
  knüpft  die  Ernennung  der  Professoren  an  das  vorherige  Einvernehmen
  mit  dem  Bischof  von  Straßburg.  An  den  drei  genannten
Fakultäten  haben  außerdem  die  Professoren  vor  ihrem  Antritt  das
Glaubensbekenntnis  nach  den  Formen  und  Regeln  der  Kirche  in  die
Hände  des  Dekans  der  Fakultät  abzulegen.  Nach  den  Fakultäts-ZUSAMMENSc

