Katholisch-Theologische  Fakultät.  79

statuten  von  Bonn  und  Breslau,  die  nach  Artikel  4  der  Konvention
mit  der  römischen  Kurie  in  diesem  Punkte  auch  für  Straßburg  gelten,
wird  dem  Bischofe  der  Fakultät  gegenüber  auch  in  der  Ausübung  des
I.chranttes  cine  gewisse  autoritative  Stellung  zuerkannt  und  stcht  ihm
cin  Aufsichtsrecht  über  die  Mitglieder  der  Fakultät  in  ihrer  Eigenschaft
  als  katholische  Geistliche  zu,  vermöge  deren  er  in  Fällen,  in
denen  gegen  diese  Eigenschaft  verstoßen  ist,  mit  Vorwissen  des  vorgesetzten
  Ministeriums  die  geeignete  Zurechtweisung  eintreten  zu
lassen  berechtigt  ist.

Der  Artikel  5  der  mehrfach  erwähnten  Konvention  für  Straßburg
enthält  die  neue  Bestimmung,  daß,  falls  durch  die  kirchliche  Autorität
der  Beweis  geliefert  wird,  daß  ein  Theologieprofessor  wegen  mangelnder
  Rechtgläubigkeit  oder  infolge  gröblichen  Verstoßes  im  priesterlichen
  Wandel  als  unfähig  angeschen  werden  muß,  sein  Lehramt
fortzusetzen,  eine  Ersatzprofessur  einzurichten  sei  und  der  betreffende
Professor  sich  nicht  mehr  an  den  Geschäften  der  Fakultät  zu  beteiligen
habe.  Davon  bleiben  die  Rechte  der  Theologieprofessoren,  die  sich
aus  ihrer  Eigenschaft  als  staatliche  Beamte  nach  den  allgemeinen
Bestimmungen  ergeben,  gänzlich  unberührt,  so  daß  die  Änderung  des
kirchlichen  Standpunktes  die  Möglichkeit  der  Absetzung  vollständig
ausschließt.  Die  neue  Bestimmung  kann  auch  nicht  als  ein  unberechtigter
  Eingriff  in  die  Lehrfreiheit  der  katholischen  Theologieprofessoren
  betrachtet  werden,  da  sie  einerseits  einen  vollgültigen
Beweis  für  das  Vorhandensein  der  einem  Professor  zur  lL.ast  gelegten
Beschuldigungen  seitens  der  kirchlichen  Autorität  fordert,  die  in  diesem
Falle  nur  die  höchste  Stelle  sein  kann,  andererseits  nur  die  Konsequenzen
  zieht,  die  sich  aus  dem  kirchlichen  Verhalten  des  betreffenden
Professors  von  selbst  ergeben.

3.  Unterschied  von  den  übrigen  theologischen  Bildungsanstalten.
  Von  diesen  unterscheiden  sich  die  theologischen  Fakultäten
zunächst  durch  ihren  staatlichen  Charakter,  den  nur  die  staatlichen
Lyzcen  in  Preußen  (Braunsberg)  und  in  Bayern  (vergleiche  weiter
unten)  mit  ihnen  gemeinsam  haben.  Ein  zweiter  Unterschied  liegt  in
dem  ausschließlichen  Recht  der  Promotion  in  der  Theologie,  das  auch
die  staatlichen  Lyzcen  entbehren.  Dieses  Recht,  verbunden  mit  dem
Rechte  der  Aufnahme  von  Privatdozenten  in  ihren  Lehrkörper,
begründet  den  wesentlichen  Vorzug  der  theologischen  Fakultäten.
“Andere  Vorzüge  sind  begründet  in  ihrer  Zugehörigkeit  zu  der  Universität
  und  dem  dadurch  gebotenen  persönlichen  Umgang  mit  den
Vertretern  der  übrigen  Wissenschaften,  in  ihrer  reicheren  Ausstattung