86  L.ehrgebiet  und  Lehrbetrieb.

nahme  in  das  Priesterseminar  und  der  Genuß  der  materiellen  Vorteile
desselben  verbunden  ist,  z.  B.  in  Würzburg.  In  den  Diözesen,  in
welchen  das  Priesterseminar  nicht  in  der  Universitätsstadt  liegt  oder
das  praktische  Priesterseminar  von  dem  theologischen  Konvikte
getrennt  ist,  findet  am  Schlusse  des  akademischen  Studiums  das
sogenannte  Examen  pro  introitu,  zur  Aufnahme  in  das  praktische
Priesterseminar  statt,  das  schriftlich  und  mündlich  ist  und  sich  auf
sämtliche  obligatorischen  Fächer  der  Theologie  erstreckt.  Dieses
Examen  wird  je  nach  den  lokalen  Bestimmungen  von  den  Fakultätsprofessoren,
  gewöhnlich  aber  von  ciner  gemischten,  d.  h.  aus
Professoren  und  anderen  Geistlichen  bestehenden  bischöflichen
Kommission  abgenonmen.  Die  Beteiligung  der  Fakultätsprofessoren
an  dieser  gemischten  Kommission  ist  manchmal  schr  gering.  In  den
Diözesen,  welche  weder  eine  theologische  Fakultät  noch  eine  mit
dem  praktischen  Priesterseminar  verbundene  theologische  T.chranstalt
besitzen,  ıst  die  Kommission  für  das  Examen  pro  introitu  rein
bischöflich.  \on  den  Kandidaten  wird  aber  die  Vorlage  von  Prüfungszeugmissen
  über  die  obligatorischen  Fächer  der  Theologie  verlangt,
die  sie  bei  den  Fakultätsprofessoren  abgelegt  haben.  Aus  diesem
Grunde  beteiligten  sich  auch  die  auswärtigen  Hörer  an  Jen  Semestralprüfungen
  an  den  Fakultäten,  legen  dieselben  aber  privatim  ab,
während  die  Semestraiprüfungen  der  einheimischen  Theologen  meistens
in  Gegenwart  des  Bischofs  oder  seines  Stellvertreters  sowie  der  Vorstände
  der  praktischen  Priesterseminare  stattfinden.

B.  Die  von  den  theologischen  Fakultäten  als  solchen  abgenommenen
  Prüfungen  beziehen  sich  auf  die  Erlangrung  der  akademischen
Grade  des  Lizentiates  und  des  Doktorates  in  der  Theologie  und
werden  durch  die  Promotionsordnung  näher  geregelt.  Da  eine
jede  Fakultät  ihre  eigene  Promotionsordnung  aufzustellen  berechtigt
ist  und  die  geltenden  Bestimmungen  zeitlich  weit  auseinander  hegen,
so  ergeben  sich  auch  hier  manche  Abweichungen  im  einzelnen,  wenn
auch  die  wesentlichen  Bestimmungen  überall  die  gleichen  sind.  Übereinstimmung
  und  Abweichungen  sind  aus  folgendem  ersichtlich.

l.  Das  L.izentinat.

1.  Für  die  Erwerbung  der  Grades  eines  Lizenuaten  in  der  Theologie  enthalten
nur  die  Promotionsordnungen  von  Bonn,  Breslau,  Münster  und  Tübingen,  sowie  die  noch
im  Stadium  der  Beratung  befindliche  von  Straßburg,  spezielle  Bestimmungen.

2.  Nach  der  neuen  Promotionsordnung  von  Bonn  (29.  Dezember  1902)  unterscheiden
  sich  die  beiden  Grade  in  den  Voraussetzungen  ihrer  Verleihung  nur  dadurch,
daß  bei  der  P’romoton  zum  Doktor  der  Theologie  an  die  wissenschaftlichen  Leistungen