Katholisch-Theologische  Fakultät.  07

des  Kandidaten  höhere  Anforderungen  jrestellt  werden  Insbesondere  wird  dabei  in
der  mündlichen  Prüfung  genauer  auf  diejenigen  speziellen  Fächer  eingegangen,
denen  sich  der  Bewerber  vorzugsweise  gewidmet  hat.  Vie  Tromotionsordnung  von
Tübingen  (15.  Januar  1902)  verlangt  von  dem  Bewerber  um  das  Lizentiat  im
Unterschiede  von  dem  Doktorexamen  eine  Dissertation  im  Gegensatze  zu  (der  größeren
wissenschaftlichen  Abhandlung  über  eine  wichtige  theologische  Frage,  die  für  das
Doktorat  vorgeschrieben  ist  und  die  entweder  schon  gedruckt  sein  muß  oder  nach  der
Promotion  gedruckt  werden  soll.

3.  Die  Promotionsordnung  von  Breslau  (13.  September  1840)  fordert  von  dem
Kandidaten:
a)  Das  Zeugnis  der  Reife  eines  Gymnasiums,  drei  Jahre  Universitäßsbesuch,  bezw.
ein  Jahr,  wenn  er  an  einem  bischöflichen  Seminar  studiert  hat,  den  Empfang
einer  der  höheren  Weihen  wenigstens  vor  der  Aushändigung  des  Diplons,
einen  lateinisch  abgefaßten  l.ebenslauf  mit  ausführlicher  Darlegung  seiner
wissenschaftlichen  Bildung  und  seiner  theologischen  Spezialstudien.
b}  Eine  lateinische  Abhandlung  über  einen  selbstgewählten  theologischen  Gegenstand.

Eine  mündliche  Prüfung,  die  erweisen  soll,  daß  er  einen  genauen  und  gründlichen
  Überblick  über  das  ganze  Gebiet  der  dogmatischen,  exegetischen  und
historischen  T’heologie  (teils  in  lateinischer,  teils  in  deutscher  Sprache),  und  in
wie  weit  er  auf  einem  oder  dem  anderen  dieser  Gebiete  eine  eindringendere,
auf  die  nötigen  Grundlagen  gestützte,  selbständige  Kenntnis  besitzt.  Für  die
bestandene  Prüfung  gibt  es  drei  Noten:  cum  laude,  magna  cum  laude,  summa
cum  laude,  wovon  die  letzte  nur  einstimmig  crteilt  werden  kann.  Wird  sie
nicht  bestanden,  so  kann  sich  der  Kandidat  nach  Verlauf  der  Zeit  wieder
melden,  «ie  ihm  festgesetzt  wird.
Fine  öffentliche  Disputation,  die  nie  länger  als  32  Monate  nach  bestandener
mündlicher  Prüfung  aufgeschoben  und  nie  erlassen  werden  darf,  über  lateinisch
geschriebene  und  vom  Dekan  genehmigte  Thesen.
Nach  beendigter  Disputation  und  nach  Ablegung  des  Glaubensbekenntnisses
erfolgt  die  Promotion  durch  den  Dekan  und  die  Überreichung  des  Diploms.
4.  Davon  unterscheidet  sich  die  Promotionsordnung  von  Münster  (12.  November
1832)  dadurch,  daß  sie

a)  von  den  Kandidaten  kein  Gymnasialabsolutorium  noch  den  Empfang  einer
Weihe  fordert,  wohl  aber  entweder  vorzügliche  Zeugmisse  oder  Proben  seines
Fleißes  und  seiner  Kenntnisse,  außerdem  ein  von  seinen  bisherigen  Vorgesetzten
ausgestelltes  testimonium  morum,
ein  mündliches  Tentamen  durch  den  Dekan  als  Bedingung  fir  die  Eröffnung
des  Promotionsverfahrens  vorsieht,
bestimmt,  daß  das  Thema  der  schriftlichen  Abhandlung  immer  von  der  Fakultät
gegeben  oder  gebilligt  werde,
‚d)  den  Inhalt  der  mündlichen  Prüfung  nicht  näher  ungibt,
e)  endlich  einen  feierlichen  P’romotionsakt  ausschließt.

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5.  Die  Gebühren  betragen  in  Bonn  300,  in  Breslau  und  Münster  150,  in
Tübingen  20  M.

I.  Das  Doktorat.

Dieser  Girad  wird  von  allen  Fakultäten  erteilt.  Die  Promotionsordnung  von
Freiburg  stammt  aus  dem  Jahre  1902,  die  von  Würzburg  ist  vom  26.  Juli  1899  datiert.
Diejenige  von  München  trägt  kein  Datum.