BB  Lehrgebiet  und  T.ehrbetrieb.

1.  Vorbedingungen.

a)  Das  Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums  wird  verlangt
von  Bonn,  Breslau,  Freiburg,  Tübingen  und  Würzburg.  Mit  Genehmigung  des
Ministers  läßt  Bonn  auch  das  Reifezeugnis  einer  anderen  deutschen  oder  einer  außerdeutschen
  höheren  Lehranstalt  zu,  Würzburg  nur  dasjenige  einer  dem  deutschen
humanistischen  Gymnasium  gleichstehenden  ausländischen  Lehranstalt,  ohne  der
Genehmigung  des  Ministers  zu  bedürfen.

b)  Ein  mehrjähriges  Studium  der  Theologie  und  zwar  in  Bonn  5  Jahre,

wovon  3  auf  einer  deutschen  Universität,  bezw.  1  Jahr,  wenn  der  Kandidat

seine  Ausbildung  auf  einer  anderen  anerkannten  deutschen  theologischen

Lehranstalt  erhalten  hat  (mit  Genehmigung  des  Ministers  kann  das  Studium

auf  einer  außerdeutschen  Universität  oder  anderen  theologischen  I.ehranstalt

für  ausreichend  erachtet  werden);  in  Breslau  3  Jahre  auf  einer  Universität
bezw.  1  Jahr,  wenn  das  Studium  an  einem  bischöflichen  Seminar  vorausgeht,
in  Freiburg  3  Jahre  auf  einer  Universität  oder  einer  öffentlichen,  staatlich
und  kirchlich  anerkannten  Lehranstalt  unter  Vorlage  sämtlicher  theologischen

Studienzeugnisse,  welche  die  Absolvierung  dieses  ‘Trienniums  mit  vorzügzlichem

Fleiße  und  Erfolg  bekunden;  in  München  $  Jahre  Universitätsstudium  oder  an

einer  approbierten  Öffentlichen  I.ehranstalt  mit  urkundlich  erwiesenem  vorzüglichen

Fleiß  und  Erfolg;  in  Münster  3  Jahre  auf  einer  Universität;  in  Würzburg

ein  4jähriges  akademisches  Studium,  wovon  3  Jahre  Theologie,  speziell

für  die  Inländer  4  Jahre  an  einer  Universität  oder  einem  l,yzeum  mit  dem  Nachweis
  des  Besuches  von  wenigstens  B  ordentlichen  philosophischen  Vorlesungen.

Der  Fimpfang  einer  höheren  Weihe,  näherhin  des  Subdiakonats,  wird  in

München  und  Würzburg  vor  dem  Examen,  in  Bonn  bei  besonderen  (sründen

wenigstens  vor  der  Disputation  und  Promotion,  in  Breslau  (für  fremde  Diözesanen)

und  in  Freiburg  wenigstens  vor  der  Aushändigung  des  Diploms  verlangt.

Ein  Sittenzeugnis  von  dem  Diözesanbischof  bezw.  von  den  bischöflichen

Ordinariat  in  Breslau,  Freiburg,  München,  Tübingen  und  Würzburg,  in  Münster

von  den  bisherigen  Vorgesetzten  des  Kandidaten.

e)  Ein  lateinisch  geschriebenes  curriculum  vitae  mit  der  mehr  oder  weniger
ausführlichen  Darstellung  des  Bildungsganges  aı  allen  Fakultäten  vor  dem
Promotionsverfahren,  in  München  jedoch  erst  vor  der  Eröffnung  der  öffentlichen
  Disputation.

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f)  Münster  verlangt  außerdem  den  Nachweis  der  vorherigen  Erwerbung  des
Grades  eines  lizentiaten  der  katholischen  Theologie  oder  eines  Doktors  der
Philosophie  auf  einer  inländischen  Universität.

2.  Inauguraldissertation.  Als  erste  leistung  des  Kandidaten  ist  an  allen
Fakultäten  die  Vorlage  einer  lateinisch  (Breslau,  Münster)  bezw.  lateinisch  oder  deutsch
abgefaßten  Abhandlung  über  einen  selbstgewählten  Gegenstand  aus  dem  (iesamtgebiete
der  Theologie  vorgeschrieben,  mit  der  Versicherung  an  Eidesstatt,  daß  er  sie  selbständig
  verfaßt  habe  (Bonn,  Breslau,  Münster,  Freiburg  [wenn  es  verlangt  wird)).  Diese
Dissertation  muß  in  Bonn  mindestens  5,  in  Würzburg  4,  in  München  3  Druckbogen  füllen,
eine  wichtige  Frage  besprechen  (Tübingen),  ihr  Thema  quellenmäßig,  mit  hinlünglicher
Literaturkenntnis,  wissenschaftlich  behandeln  (Freiburg).  In  Freiburg  und  Tübingen  kann
sie  schon  vor  der  Vorlage  gedruckt  sein;  an  den  anderen  Fakultäten  kann  sie  erst  nach
der  Approbation  durch  die  Fakultät  in  Druck  gegeben  werden,  muß  aber  gedruckt  sein
vor  der  öffentlichen  Disputation  (Bonn:  wenigstens  3  Bogen  derselben,  Breslau,  Münster)
oder  vor  der  Aushändigung  des  VDiploms  (Freiburg:  wenigstens  2  Bogen  derselben,
München,  Würzburg)  bezw.  nach  der  Promotion  (Tübingen).  Für  Würzburg  tritt  noch
die  Bestinnmung  hinzu,  daß  die  Vrucklegung  binnen  zwei  Jahren  nach  bestandenem