Katholisch-Theologische  Fakultät.  89

Rigorosum  erfolgen  muß,  widrigenfalls  die  aus  der  vorgelegten  Arbeit  und  aus  dem  bestandenen
  Examen  erworbenen  Rechte  auf  Erwerbung  des  Doktorgrades  verfallen.

Von  der  gedruckten  Dissertation  sind  in  Bonn  240,  in  Freiburg  10  gebundene,  in
München  30,  wenn  sie  10  Bogen  und  mehr,  70,  wenn  sie  weniger  als  10  Bogen  umfaßt,
in  Würzburg  150  Exemplare  (bei  bedeutenderem  Umfang  eine  geringere  Anzahl)  an  die
Fakultät  oder  an  das  Universitätssekretariat  abzuliefern.

3.  Schriftliche  Prüfung.  Außer  der  vorgelegten  Inauguraldissertation  verlangen
  Bonn,  Breslau,  München  und  Würzburg  cine  schriftliche  Prüfung,  die  der  mündlichen
  vorausgelt.  In  Bonn  findet  sie  nach  jedesmaliger  näherer  Bestimmung  der
Fakultät  statt.  In  Breslau  legt  jeder  ordenliche  Professor  einige  Fragen  aus  seinen
l.chrfächern  dem  Kandidaten  durch  den  Dekan  zur  schriftlichen  Beantwortung  vor,  welche
derselbe  im  llause  des  Dekans  unter  dessen  Aufsicht  zu  bearbeiten  hat,  worauf  die
schriftlichen  Arbeiten  bei  der  Fakultät  in  Umlauf  gesetzt  werden.  In  München  besteht
die  schriftliche  Prüfung  in  der  Bearbeitung  der  von  den  einzelnen  l’rofessoren  bestimniten
  Themata,  wobei  nur  die  heilige  Schrift,  das  Tridentinum  und  «das  Corpus
juris  canonici  zur  Verwendung  konmen  dürfen.  Würzburg  bestimmt  als  Gegenstand
derselben  je  eine  Frage  aus  der  Apologetik  oder  Wogmatik,  Moral,  Iixegese  des  Alten
oder  des  Neuen  Testaments,  Kirchengeschichte  und  Kirchenrecht.  Hier  und  in  München
müssen  die  &lt;chriftlichen  Arbeiten  in  zwei  Tagen  fertiggestellt  sein.

4.  Mündliche  Prüfung,  Diese  bildet  überall  die  zweite  llauptleistung  des
Kandidaten.  Sie  erstreckt  sich  überall  auf  folgende  Fächer  der  Theologie,  alt-  und
neutestamentliche  Einleitung  und  Exegese,  Kirchengeschichte,  Dogmatik,  Morl  und
Kirchenrecht.  Als  weitere  Fächer  treten  hinzu:  llebräisch,  Apologetik,  Pastoraltheologie
(lHomiletik,  Katechetik,  liturgik)  in  Bonn,  Freiburg  (nebst  Chaldäisch),  München  (nebst
den  biblischen  Hilfsdisziplinen),  Würzburg  (nebst  der  Grammatik  des  Chaldäischen,  Syrischen,
Arabischen).  Die  Promotionsordnuung  von  Münster  führt  keine  Fücher  namentlich  auf;
nach  der  von  Brestau  schließt  sich  die  mündliche  Prüfung  zunächst  an  die  schriftlichen
Arbeiten  des  Kandidaten  an,  geht  dann  auf  andere  Fächer  und  Materien  über  und  behandelt
in  genauerer  Weise  die  Fächer,  denen  sich  der  Kandidat  vorzugsweise  gewidmet  hat.
l.etztere  Bestimmung  wurde  mit  Recht  in  der  neuen  Promotionsordnung  von  Bonn  zur
Geltung  gebracht.

Die  Dauer  des  mündlichen  Examens  betragt  mindestens  4—6  Stunden.  In  Münster
geschieht  sie  in  lateinischer  Sprache;  in  Boun  nnd  Breslau  entscheidet  die  Fakultät,
welche  Sprache  in  Verwendung  kommt,  Die  übrigen  Fakultäten  haben  darüber  keine
näheren  Bestimmungen,  wenden  aber  regelmäßig  nur  die  deutsche  Sprache  an.

Abweichend  von  den  übrigen  Fakultäten  gestatten  Freiburg  und  München  eine
Teilung  des  mündlichen  Examens.  In  Freiburg  kaun  es  innerhalb  eines  Jahres  in  2  bis
4  Abteilungen  abgelegt  werden  in  folgender  Reihenfolge:  a)  biblische  Disziplinen;
b)  Kirchengeschichte  und  Geschichte  der  christlichen  Literatur;  ©)  Dogmatik  und  Apologetik,
  Moral;  d)  Kirchenrecht,  IHlonniletik,  Katechetik  und  Jäturgik.  In  München  sind
zwei  Stationen  zulässig:  a)  Kirchengeschichte,  alt-  und  neutestamentliche  Kinleitung  und
Exegese,  Apologetik;  b)  Kirchenrecht,  Moral,  Dogmatik  und  VPastoral.

Nach  vollständig  abgelegtem  und  bestandenem  Examen  entscheidet  die  Fakultät
nit  Stimmenmehrheit  über  die  Gesamtnote.  Bonn  hat  $  Gesamtnoten:  1.  rite,  2.  cum
laude,  3.  magna  cum  laude,  4.  summa  cum  laude;  Freiburg  ebenfalls  4:  cum  laude,  multa
c.  1,  insigni  c.  1.,  summa  c.  1.;  München  nur  3:  insignis,  prorsus  insignis,  eminens;  Würz:
burg  ebenfalls  nur  3:  cum  Iaude,  magna  c.  I,  summa  c.  1.  Die  Promotionsordnungen
von  Breslau,  Münster  und  Tübingen  geben  keins  (jesamtnoten  an.  Freiburg  und  München
erteilen  sie  erst  nach  der  Promotion  mit  Rücksicht  auf  die  gesamte  wissenschaftliche
Leistung  des  Promovierten.

Wird  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so  lassen  Bonn,  Breslau,  Freiburg  und  Würz-