90  Lehrgebiet  und  I.ehrbetrieb.

burg  eine  einmalige  Wiederholung  derselben  zu,  frühestens  nach  6  Monaten  (Bonn,
Freiburg),  oder  innerhalb  Jahresfrist  (Würzburg)  oder  nach  Verlauf  der  Zeit,  welche  dem
Kandidaten  festgesetzt  wird  (Breslau).  Nach  der  Promotionsurdnung  von  Würzburg  ist
das  Examen  nicht  bestanden  bei  völliger  Unbekanntschaft  mit  einem  der  theologischen
Hauptfächer  oder  bei  ungenügenden  Kenntnissen  in  einem  derselben  d.  i.  in  Apologetik,
Dogmatik,  Moraltheologie,  Exegese  des  Alten  und  des  Neuen  Testaments,  Kirchengeschichte,
  Kirchenrecht,  oder  auch  in  der  hebruischen  Sprache.  Sie  verlangt  auch,  daß
das  mündliche  Examen  binnen  drei  Jahren  nach  der  Approbation  der  Dissertation  abgelegt
werde,  widrigenfalls  die  ausgesprochene  Zulassung  zu  demselben  hinfällig  wird.

Zu  bemerken  ist  noch,  daß  in  Breslau  die  mündliche  Prüfung  bei  Kandidaten,  die
bereits  im  vollen  Mannesalter  sind  oder  in  einem  fixierten  Amte  stehen,  in  ein  Colloquium
verwandelt  werden  darf,  während  in  Freiburg  ausnahmsweise  bei  solchen  Bewerbern,
welche  im  vorgerückten  l.ebensalter  steheu,  cin  höheres  Kirchen-  oder  l.chramt  bekleiden
und  ihre  wissenschaftliche  Bildung  durch  gediegene,  im  Druck  erschienene  theologische
Schriften  hinlanglich  erwiesen  haben,  Dispens  von  den  Examina  rigorosa  eintreten  kann.

5.  Öffentliche  Disputation.  Mit  Ausnahme  von  Freiburg  und  Tübingen
fordern  die  Promotionsorditungen  von  dem  Kandidaten  als  dritte  Hauptleistung  eine
öffentliche  Disputation.

In  Bonn  hat  ste  mindestens  zwölf  dem  Gesamtgebiete  der  Theologie  entnommene
und  nach  Gutheißung  der  Fakultät  gedruckte  Thesen  zum  Gegenstand;  ob  sie  lateinisch
oder  deutsch  stattlindet,  bestimmt  die  Fakultät.  In  Bresiau  wird  sie  in  lateinischer
Sprache  geführt;  die  Zahl  der  lateinisch  geschriebenen  und  vom  Dekan  genehmigten
Thesen  ist  aber  hier  nicht  bestimmt.  In  München  hat  der  Kandidat  aus  sämtlichen
Hauptfächen  der  Theologie  mit  Einschluß  ihrer  Hilfswissenschaften  Thesen  auszuwählen
und  zwar  in  jedem  Fache  wenigstens  5,  im  ganzen  nicht  unter  70;  sie  sind  in  lateinischer
Sprache  abzufassen  und  nach  erlangter  Gutheißung  dem  Drucke  zu  übergeben.  In
Münster  sind  im  Unterschiede  von  dem  Lizentiatenexamen  keine  Thesen  vorgesehen;
vielmehr  hat  der  Kandidat  seine  Dissertation  in  lateinischer  Sprache  zu  verteidigen.
Würzburg  fordert,  wenn  nicht  die  Fakultät  aus  trifiigen  Gründen  von  dem  öffentlichen
Disputationsakt  überhaupt  dispensiert,  mindestens  24  Thesen,  die  vorher  sämtlichen
ordentlichen  Professoren  zur  Approbation  vorzulegen  sind,  und  außerdem  den  Vortrag
eines  von  dem  Kandidaten  gewählten  theologischen  Themas  (der  sog.  quaestio  promovendi).
In  München  erfolgt  der  Vortrag  dieser  lateinisch  abzufassenden  und  vorher  dem  Dekan
vorzulegenden  quaestio  inauguralis  nnch  der  Promotion.

6.  Promotionsakt.  Den  Schluß  des  ganzen  Verfahrens  bildet  ein  feierlicher
Promotionsakt,  der  sich  unmittelbar  an  die  öffentliche  Disputation  anschließt,  dort  wo
diese  stattfindet.  Der  Grad  der  Feierlichkeit  dieses  Aktes  ist  verschieden.  Die
Promotionsordnung  von  Tübingen  verliert  darüber  kein  Wort.  In  Freiburg  tritt  die
I’romotion  in  Kraft  durch  die  Überreichung  des  Diplom.  München  und  Würzburg
besitzen  einen  feierlichen  Promotionsakt,  der  nber  in  ihren  Promotionsordnungen  nicht
näher  angegeben  ist.  Diejenige  von  Münster  spricht  von  einer  feierlichen  l&gt;oktorpromotion
  durch  den  Dekan  oder  einen  zu  dieser  Handlung  ernannten  Prodekan,  nachdem
  dem  Kanclidaten  der  vorgeschriebene  Doktoreid  durch  den  Sekretär  der  Universität
vorgelesen  und  von  ihm  mit  den  herkömmlichen  Förmlichkeiten  und  symbolischen  Handlungen
  abgeleistet  worden.  In  Bonn  erfolgt  die  Promotion,  nachdem  der  Vorsitzende
zuvörderst  dem  Kandidaten  in  feierlicher  Weise  das  katholische  Glaubensbekennwnis  abgenommen
  hat.  Fr  ernennt  und  proklamiert  den  Kandidaten  zu  der  Würde  eines  Doctor
ss.  Theologiae  (bezw.  l.icentiatus  ss.  theol.).  Zugleich  überreicht  der  Promotor  ihm  das
von  dem  Dekan  unterschriebene,  niit  dem  Fakultätssiegel  versehene  Diplom,  welches  durch
Anschlag  am  schwarzen  Breit  bekannt  gemacht  wird.  Eine  Danksagung  des  Promovierten
macht  den  Beschluß  der  Feierlichkeit.