Katholisch-Theologische  Faknltit.  9

Am  feierlichsten  vollzieht  sich  die  Promotion  in  Breslau,  nachdem  der  Dekan
oder  dessen  Stellvertreter  nach  einer  angemessenen  Einleitung  dem  Kandidaten  das
Glaubensbekenntnis  abgenommen  hat.  Das  geschieht  vor  einem  zur  Seite  des  Katheders
auf  einem  mit  weißem  Tuch  belegten  Tische  zwischen  zwei  brennenden  Wachskerzen
aufgestellten  Kruzifix.  Der  Promovendus  kniet  and  der  Dekan  stellt  sich  neben  ihn.
Nach  Ablegung  des  Glaubensbekenntnisses  besteigt  der  Dekan  den  oberen  Katheder  und
emennt  und  proklamiert  den  Kandidaten  feierlich  zu  der  Würde  eines  Doctor  ss.  theulogiae
mit  der  Übergabe  der  Symbole:  der  hl.  Schrift,  des  Doktorhutes  und  Doktorringes.
Während  dies  geschieht,  stellen  sich  die  Pedelle  mit  den  Universitätsszeptern  zu  beiden
Seiten  des  Katheders.  Hierauf  Überreichung  des  Diploms  und  Danksagung  des  Promovierten
  wie  in  Bonn.

7.  Promotionsgebühren.  Bezüglich  der  Taxen  genüge  die  Bemerkung,  daß
sie  in  Bonn,  Breslau,  München  und  Würzburg  300,  in  Freiburg  310,  in  "Tübingen  320,
in  Münster  70  Taler  in  (sold  betragen.

8.  Promotion  honoris  causa.  Sämtliche  Fakultäten  besitzen  und  üben  das
Recht,  Männern  von  ausgezeichneten  Verdiensten  um  die  theologische  Wissenschaft  oder
um  die  Kirche  den  Doktorgrad  honoris  causa  zu  erteilen.  Der  motivierte  Antrag  dazu
muß  von  einem  ordentlichen  Professor  der  Fakultät  (Bonn,  Breslau)  bezw.  von  zwei
ordentlichen  Professoren  (Münster)  gestellt  und  mit  Kinstimmigkeit  angenonimen  werden.
Die  übrigen  Promotionsordnungen  enthalten  darüber  keine  näheren  Angaben.  Diejenige
von  Breslau  sagt  ausdrücklich,  daß  der  Doktorgrad  honoris  causa  auch  einem  l.aien  erteilt
  werden  kann;  jedoch  muß  in  «diesem  Fall  in  dem  Diplom  bemerkt  werden,  daß  die
erteilte  Würde  kein  Recht  auf  Duktion  der  Theologie  begründe.

8.  Habilitationsordnung.  Die  Ausübung  des  bedeutsanisten
Rechtes  der  theologischen  Fakultäten,  Privatdozenten  in  ihren  L.ehrkörper
  aufzunehmen,  ist  ebenfalls  durch  eine  Reihe  von  Bestimmungen
geregelt,  welche  die  Habilitationsordnung  ausmachen.  Die  Daten
derselben  sind:  für  Bonn:  18.  Oktober  1834,  für  Breslau:  13.  September
1840,  für  Münster:  12.  November  1832,  für  Tübingen:  28.  Februar
1883,  für  Würzburg:  25.  Juli  1842.

1.  Vorbedingungen.  Außer  jenen  Vorbedingungen,  welche  die  Fakultäten  vun
den  Bewerbern  um  die  theologische  L.iizentiaten-  bezw.  Doktorwürde  verlangen,  hat  der
Kandidat,  um  die  Zulassung  zur  Habilitation  zu  erwirken,  folgendes  zu  leisten:

a)  Den  Nachweis  des  rite  erworbenen  Lizentiaten-  resp.  Doktorgrades  auf
einer  deutschen  Universität,  an  einigen  Fakultäten  unter  Vorlage  des  Diploms
(Bonn,  Freiburg)  und  der  gedruckten  Inauguraldissertation  (München,  Münster)
oder  seiner  bisherigen  Schriften  überhaupt  (Freiburg).  Für  die  Licentia  docendi
in  dem  kanonischen  Recht  begnügt  sich  Freiburg  mit  dem  Doktorgrad  des
kanonischen  Rechtes,  verpflichtet  aber  einen  solchen  Vuzenten  dazu,  innerhalb
der  nächsten  $  Semester  sich  den  theologischen  Doktorgrad  zu  erwerben.
Bonn  und  Breslau  sehen  für  die  Kandidaten,  die  an  einer  ausländischen  resp.
nichtpreußischen  Universität  promoviert  haben,  die  Nostrifikation  ilıres  Grades
vor  mittels  eines  Colluquiunis  resp.  bei  den  Lizentiaten  eines  Examens  (Bonn),
wenn  sie  sich  aus  den  vorgelegten  wissenschaftlichen  Arbeiten  von  ihrer  gelehrten
  Tüchtigkeit  nicht  hinlanglich  überzeugt.  München  verlangt  von  seinen
eigenen  Doktoren  die  erste  oder  zweite  Note,  von  den  auswärtizen  die  erste
und  außerdem  cin  auf  sein  Hauptiach  gerichtetes  Colloquium.

Ben  Nachweis,  daß  seit  der  Vollendung  des  akademischen  Trienniums  wenigstens
zwei  Jahre  weiteren  theologischen  Studien  gewidmet  wurden  (Bonn,

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