12  liehrgebiet  und  l.ehrbetriel).

Breslau,  Freiburg,  Münster.  In  München  muß  der  Kandidat  außerdem  ein
halbes  Jahr  in  der  praktischen  Seelsorge  gewirkt  haben,  so  zwar,  daß  wenigstens
sechs  Jahre  auf  die  Erfüllung  aller  dieser  Vorbereitungen  verwendet  worden
sind.

C

—

Die  Vorlage  der  Genehmigung  seines  Bischofs  (Breslau)  und  des  Kuratoriums
(Bonn  und  Breslau).
d)  Den  Nachweis  über  seine  gegenwärtige  l.ebensstellung  bezw.  seine  kirchliche
Amtstätigkeit  (Freiburg).

2.  Ifabilitationsschrift.  Sänitliche  Fakultäten  verlangen  als  erste  llauptleistung
  des  Kandidaten  die  Vorlage  einer  gehaltvollen  Abhandlung  in  lateinischer  oder
deutscher  Sprache  aus  dem  Gebiete,  für  welches  er  sich  habilitieren  will,  und  die  mit  der
Inauguraldissertation  nicht  identisch  sein  darf.  In  Bonn,  Breslau,  Münster,  Tübingen
kann  sie  schon  gedruckt  sein;  in  München  und  Würzburg  muß  sie  vor  dem  Drucke  von
der  Fakultät  approbiert  sein.  Bonn  und  Münster  können  davon  dispensieren,  wenn  bereits
andere  bedeutende  wissenschaftliche  J.eistungen  vorliegen.  Tübingen  kann  eine  frülıer
verfaßte  und  gedruckte  Schrift  oder  eine  größere  in  einer  Zeitschrift  erschienene  .\bhandlung
  als  Habilitationsschrift  gelten  lassen,  wenn  sie  die  innere  (Jualifikation
dazu  besitzt.

3.  Colloquium.  In  Freiburg,  Münster  und  Tübingen  finder  das  Colloquium  vor
der  Probevorlesung,  in  Bonn,  Breslau  nach  derselben  statt;  in  Tübingen  kann  es  auclhı
nach  derselben  wieder  aufgenommen  werden.  In  Freiburg  dauert  es  in  der  Regel
1—2  Stunden  und  erstreckt  sich  zunächst  und  vor  allem  auf  das  vom  Petenten  vertretene
Fach;  jedoch  kann  jeder  der  anwesenden  Ordinarien  Fragen  aus  seiner  Fachwissenschaft
stellen.  Es  kann,  besonders  bei  den  Kandidaten,  die  in  Freiburg  selbst  promoviert  haben,
davon  dispensiert  werden.  In  Breslau  bezieht  sich  das  Colloquiunm  auf  den  Inhalt  der
Probevorlesung  und  obliegt  zuerst  und  hauptsächlich  dem  entsprechenden  Fachprofessor  ;
es  können  aber  auch  die  übrigen  Fakultätsmitglieder  daran  teilnehmen.  In  Bonn  kann
dem  Kandidaten,  der  innerhalb  dreier  Monate  bei  der  Fakultät  selbst  eine  akademische
Würde  erlangt  hat,  das  Colloquium  erlassen  werden,  falls  in  der  Promotionsprüfung  bereits
  der  vollständige  Beweis  für  die  wissenschaftliche  Befähigung  des  Kandidaten  zum
akademischen  l.ehramte  geliefert  wurde.

4.  Öffentliche  Disputation.  In  München  und  Würzburg  tritt  an  die
Stelle  des  Colloquiums  eine  öffentliche  Disputation,  in  welcher  der  Kandidat  seine
llabilitationsschrift  zu  verteidigen  hat.  Breslau  verlangt  nebst  Probevorlesung  und
Colloquium  eine  Öffentliche  Disputation  in  lateinischer  Sprache  über  eine  von  den
Kandidaten  geschriebene  und  mit  Genehmigung  der  Fakultät  zum  Druck  beförderte
lateinische  Abhandlung;  davon  können  aber  diejenigen,  die  innerhalb  der  drei  letzten
Jahre  in  Breslau  selbst  promoviert  wurden,  dispensiert  werden.

5.  Probevorlesung.  An  sämtlichen  Fakultäten  bildet  sie  die  zweite  llauptleistung,
  von  der  niemals  dispensiert  wird.  Sie  findet  teils  vor  versammelter  Fakultät,
teils  öffentlich  statt  und  ist  stets  dem  lache  entnominen,  für  das  die  Hlabilitation  erstrebt
wird.  Die  Bestinnmung  des  Thenas  derselben  ist  verschieden.  In  Bonu  wird  es  dem
Kandidaten  von  der  Fakultät  aufgegeben.  In  Breslau  wählt  die  Fakultät  ein  "Thema  aus
von  dreien,  die  der  Bewerber  in  Vorschlag  gebracht  hat,  Bezieht  sich  die  Habilitation
auf  mehrere  theologische  Zweige,  so  kann  die  Fakultät  melır  als  eine  Probevorlesung  abhalten
  lassen.  In  München  legt  umgekehrt  die  Fakultät  dem  Kandidaten  drei  Themata
vor;  davon  hat  er  eines  auszuwählen  und  innerhalb  3  Tagen  einen  öffentlichen  Vortrag
von  wenigstens  einer  halben  Stunde  darüber  zu  halten.  In  Münster  kann  das  Thema
der  Probevorlesung,  die  öffentlich  ist,  entweder  von  der  Fakultät  gegeben  oder  mit  ihrer
Zustimmung  von  dem  Kanıdidaten  gewählt  werden.  In  Tübingen  hinwiederuni  legt  der