Katholisch-Theologische  Fakultät.  93

Kandidat  der  Fakultät  einige  Themata  vor.  Die  Wahl  der  Fakultät  muß  ihm  8  Tuge  vor
der  Vorlesung,  die  auch  hier  öffentlich  ist,  angezeigt  werden.  Diese  soll  das  Thema  in
der  Weise  eines  für  die  Studierenden  des  betreffenden  Faches  verständlichen  und  geeigneten
l.ehrvortrages  behandeln,  der  nicht  abgelesen  werden  darf,  sondern  vielmehr  in  einer  inı
weseutlichen  frei  gehaltenen  Rede  bestehen  muß.  In  Würzburg  bestimmt  die  Fakultät
ein  Thema,  über  das  der  Kandidat  innerhalb  drei  Tagen  nach  dessen  Empfang  einen
öffentlichen  Vortrag  in  dentscher  Sprache  von  wenigstens  einer  halben  Stande  halten  muß.
Bonn  verlangt  außerdem,  daß  der  zugelussene  Privatdozent  binnen  3  Monaten  eine  öflentliche
Antrittsvorlesung  über  ein  selbst  gewähltes,  aber  von  der  Fakultit  genehmigtes  Thema  in
deutscher  Sprache  halte.  Freiburg  hat  keine  näheren  Bestimmungen  über  die  Probevorlesung,
  die  hier  vor  versammelter  Fakultät  stattfindet.

6.  Rechte  und  Pflichten  der  Privatdozenten.  Spezielle  Bestimmungen
darüber  haben  nur  die  Habilitationsordnungen  von  Bonn,  Breslau  und  Freiburg.  Die
letztere  bestimint,  daß  die  Zulassung  bloß  ein  Recht  zu  Vorlesungen  über  diejenigen
Disziplinen  gewährt,  für  welche  «die  Venia  legendi  erteilt  wurde,  und  daß  die  P’rivatdozenten
  zu  diesem  Zwecke  die  Ankündigung  ihrer  Vorlesungen,  Repetitorien  usw.  dem
Dekan  anzureichen  haben.  Sie  gibt  dem  Ordinarius  bezw.  der  Fakultät  das  Recht  des
Finspruches  gegen  die  Abhaltung  eines  vom  Studienplan  vorgeschriebenen  Pfiichtkollegs
durch  einen  Privatdozenten,  diesem  selbst  aber  das  Recht,  die  Entscheidung  des
Ministeriums  anzurufen.  Für  die  übrigen  Rechte  und  Pflichten  der  Privatdozenten  verweist
  sie  auf  die  allgemeinen  Verordnungen.

Die  Bonner  Habilitationsordnung  sieht  zunächst  eine  stufenweise  Zulassung  der
Privatdozenten  zu  den  verschiedenen  Fächern  der  Theologie  vor,  wenn  sie  bloß  Lizentiaten
sind  (zuerst  exegetische  oder  historische,  erst  nach  drei  Jahren  dogmatische  und  praktische
Thevlogie),  die  als  antiquiert  betrachtet  werden  darf.  Daß  die  Zahl  der  Privatdozenten
nicht  mehr  als  6  betragen  darf,  Dispens  des  Ministeriums  vorbehalten,  ist  eine  Bestimmung,
die  leider  ziemlich  gegenstandslos  ist.  Im  übrigen  stimmen  die  Habilitationsordnungen
von  Bonn  und  Breslau,  abgeschen  von  näher  geregelten  Einzelheiten,  wesentlich  mit
den  zwei  ersten  Bestimmungen  von  Freiburg  überein.  Sie  erwähnen  aber  überdies  ein
näheres  Beaufsichtiprungsrecht  sowohl  über  die  akademischen  l.eistungen,  als  über  den
Lebenswandel  ihrer  Privatduzenten  sowie  das  Recht,  sie  zu  Stipendien  und  Remunerationen
beim  Ministerium  in  Vorschlag  zu  bringen,  andererseits  bei  Verstößen  Ordnungsmittel
anzuwenden  und  die  Venia  legendi  überhaupt  zurückzunehmen.  Die  Breslauer  Ordnung
betont  ausdrücklich,  daß  Ansprüche  auf  eine  Professur  für  die  Privatdozenten  durch  ihre
akademische  Wirksamkeit  keineswegs  begründet  werden.  Erfreulicher  ist  die  der  Bonner
Fakultät  zustehende  Befngnis,  einen  Privatdozenten,  der  sich  mindestens  drei  Jahre  hindurch
besonders  bewährt  hat,  dem  Ministerium  zu  einer  außerordentlichen  Professur  in  Vorschlag
zu  bringen.

7.  Habilitationsgebühren.  Die  Habilitation  ist  in  Bonn,  Breslau,  Freiburg
für  die  Kandidaten,  die  an  denselben  Fakultäten  promoviert  wurden,  unentgeltlich;  in
Münster  belaufen  sie  sich  auf  25  ‘Thaler  in  Gold,  ebenso  in  Bonn  und  Breslau  für  auswärtige
  Kandidaten,  in  Freiburg  für  Auswärtige  auf  100  M.,  in  München  für  alle  Kandidaten
  auf  150  M.

8.  Die  Erteilung  der  Venia  legendi  geschieht  in  Bonn,  Breslau  und
Münster  durch  die  Wakultät  selbst  bezw.  durch  Majoritätsbeschluß  derselben.  In  Bonn
ist  der  Beschluß  durch  den  Kurator  dem  Minister  anzuzeigen.  Die  Freiburger  Fakultät
gewährt  das  Gesuch  und  legt  es  durch  den  Senat  den  Ministerium  zur  Erteilung  der
Genehmigung  vor.  In  Tübingen  berichtet  die  Fakultät  an  den  Senat  und  dieser  beantragt
  die  Frteilung  der  Venia  legendi  durch  das  Ministerium.  In  München  und
Würzburg  ist  die  Aufnahme  als  Privatdozent  auch  nach  Kırfüllung  aller  Vorbedingungen,
die  von  den  genannten  Fakultäten  begutachtet  wird,  dem  König  vurbehalten.