III.  Die  juristische  Fakultät.

I.  Der  Lehrbetrieb.

1.  Als  im  Jahre  1893  berufene  Vertreter  der  deutschen  Rechtswissenschaft
  für  die  Universitäts-Ausstellung  in  Chicago  ein  Bild  von
unserem  akademischen  juristischen  Unterricht  entwarfen,  standen  noch
im  Mittelpunkt  des  gesamten  I.chrbetriebes  die  Vorlesungen  über  das
sogenannte  gemeine  oder  Pandektenrecht.  In  ihnen  wurde  das  am
Ausgang  des  Mittelalters  in  Deutschland  rezipierte,  seitdem  durch
Theorie  und  Praxis  fortgebildete,  modernisierte  Römische  Privatrecht
vorgetragen.  Dicse  zentrale  Stellung  im  Lehrplan  war  dem  Römischen
  Recht  nicht  nur  an  den  Universitäten  derjenigen  Bundesstaaten
eingeräumt,  für  die  es,  wenn  auch  nur  subsidiär,  als  noch  geltendes
Recht  in  Frage  kanı,  sondern  auch  an  den  Hochschulen  derjenigen
Staaten,  in  denen  es  zufolge  privatrechtlicher  Kodifikationen  seine
formelle  Geltung  verloren  hatte  (wie  im  größten  Teile  von  Preußen,
im  Königreich  Sachsen  und  im  Großherzogtum  Baden).  Die  gleichmäßige
  Pflege  des  Römischen  Rechtes  an  allen  deutschen  Universitäten
  hatte,  von  dessen  inneren  Vorzügen  ganz  abgesehen,  den  einen
nicht  hoch  genug  anzuschlagenden  Vorteil,  daß  trotz  der  bunten
Mannigfaltigkeit  der  auf  deutschem  Boden  geltenden  Rechtsquellen
und  der  dadurch  für  den  Verkehr  geschaffenen  Rechtszerrissenheit  die
Hinheit  des  Rechtes  wenigstens  für  die  Wissenschaft  und  für  den
Unterricht  gewahrt  blicb.

Am  18.  August  1896  wurde  „Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  für
das  Deutsche  Reich“  erlassen,  welches  am  1.  Januar  1900  in  Kraft
getreten  ist.  Diese  bedeutsame  Rechtsumwälzung,  die  der  deutschen
Nation  das  seit  Jahrhunderten  erschnte  einheitliche  Privatrecht  brachte,
mußte  natürlich  auch  für  den  Rechtsunterricht  einschneidende  Veränderungen
  im  Gefolge  haben.  Um  seine  den  neuen  Verhältnissen
entsprechende  Umgestaltung  zu  beraten,  traten  im  März  1896  ordent-