Die  junstische  Fakultät:  I.  Der  Lehrbetrieb.  103

liche  Professoren  von  fast  allen  deutschen  Juristenfakultäten  in
Eisenach  zusammen.  Das  Ergebnis  der  dort  gefaßten  Beschlüsse  war,
daß  von  nun  an  die  Vorlesungen  über  das  Bürgerliche  Gesetzbuch
(B.  G.  B.)  in  den  Mittelpunkt  des  juristischen  Unterrichtes  treten  sollten.
Durch  die  Erlasse  der  preußischen  Ministerien  der  Justiz  und  des  Unterrichts
  vom  18.  Januar  1897  wurden  die  Pandektenvorlesungen  alten
Stiles  aus  dem  lL.chrplan  der  preußischen  Universitäten  beseitigt  und  das
gleiche  geschah  aus  ähnlichen  Erwägungen  an  den  übrigen  Universitäten.
Selbstverständlich  ist  damit  das  Römische  Recht  nicht  überhaupt  aus
dem  akademischen  Unterricht  verwiesen.  Man  war  vielmehr  der
Überzeugung,  daß  das  B.G.B.,  selbst  ja  bloß  ein  Produkt  der  geschichtlichen
  Entwicklung,  nur  mit  Hilfe  genauer  Kenntnis  seiner  historischen
Grundlagen  erfaßt  und  verstanden  werden  könne.  Die  geschichtliche
Basis  des  Gesetzbuchs  aber  ist  eine  zweifache:  einmal  ruht  es  auf  dem
rezipierten  Römischen  Recht  und  sodann  auf  dem  einheimischen
deutschen  Recht,  soweit  dieses  sich  nach  der  Rezeption  neben  dem
Römischen  Recht  behauptet  hat.  Daher  sollten  schon  nach  den  Eiscnacher
  Beschlüssen  dem  Unterricht  im  B.  G.  B.  propädeutische  Vorlesungen
  über  dessen  römischrechtliche  und  dessen  deutschrechtliche
Grundlagen  vorangehen.  In  diesen  Vorlesungen  sollen  vor  allem  die
Grundzüge  und  die  Geschichte  des  römischen  und  älteren  deutschen
Privatrechts  dargestellt  werden.  Daneben  soll  aber  auch  die  Geschichte
  der  Rechtsquellen  und  des  öffentlichen  Rechtes  beider
Völker  (insbesondere  des  Staats-  und  Prozeßrechtes)  zum  Gegenstand
des  Vortrags  gemacht  werden.  Diese  propädcutischen  Vorlesungen,
die  sich  je  über  ein  Semester  erstrecken,  nehmen  durchschnittlich  je
acht  bis  zehn  Wochenstunden  für  sich  in  Anspruch:  davon  entfallen
je  vier  oder  fünf  auf  die  Vorlesung  über  die  „Grundzüge“  oder  das
„System“  des  Privatrechts;  und  je  eine  gleiche  Anzahl  von  Stunden
auf  die  Vorlesung  über  die  anderen  („äußeren“)  Zweige  der  Rechtsentwicklung,
  die  man  schlechthin  unter  dem  Titel  „Rechtsgeschichte“
zusammenzufassen  pflegt.  Neben  diese  rechtshistorischen  Vorlesungen
stellen  die  preußischen  Erlasse  an  die  Spitze  des  Rechtsunterrichts  cin
einleitendes  Kolleg  allgemeiner  Natur,  das  den  Anfänger  mit  den  Aufgaben
  des  Rechts  und  der  Rechtswissenschaft  und  mit  der  Systematik
und  den  Grundbegrniffen  beider  bekannt  machen,  ihm  eine  gedrängte
Übersicht  über  den  Hauptinhalt  der  einzelnen  juristischen  Disziplinen
verschaffen  und  die  bestmögliche  Einrichtung  des  Studiums  erörtern
soll.  Sonach  ist  jetzt,  da  die  Regierungen  der  einzelnen  Bundesstaaten
im  wesentlichen  im  gleichen  Sinne  vorgegangen  sind,  der  Unterricht