104  Lehrgebiet  und  L.chrbetrieb.

im  Bürgerlichen  Gesetzbuch  auf  einem  dreischichtigen  Fundamente
aufgebaut:  auf  der,  in  den  L.ektionskatalogen  gewöhnlich  unter  dem
Namen  „Einführung  in  die  Rechtswissenschaft“  oder  „Rechtsenzyklopädie‘“
  auftauchenden,  durchschnittlich  zwei  bis  vier  Wochenstunden
ausfüllenden  Einleitungsvorlesung;  ferner  auf  der  „Römischen
Rechtsgeschichte"  und  dem  „System  des.  Römischen  Privatrechts‘;
und  endlich  auf  der  „Deutschen  Rechtsgeschichte"  und  den  „Grundzügen
  des  Deutschen  Privatrechts.“

Die  Ablösung  der  Pandektenvorlesung  durch  das  B.  G.  B.  bedeutet
  nicht  bloß  einen  Wechsel  im  Gegenstande  des  Unterrichts.
Vielmehr  ist  auch  die  Art  der  Aufgabe  eine  andere  geworden.  Der
Lehrer  des  Pandektenrechtes  war  nicht  inıstande,  die  Rechtssätze,  die
er  vortrug,  unmittelbar  vor  seinen  Zuhörern  aus  den  Qucllen  zu
schöpfen:  wie  die  Erscheinungsform  des  gemeinen  Rechts  infolge
seines  eigentümlich  beschaffenen  Qucllenmaterials  überhaupt  eine
wesentlich  literarische  geworden  war,  so  mußte  sich  auch  der
akademische  Lehrer  darauf  beschränken,  die  Rechtssätze  gleichsam
in  präparierter  Gestalt  wiederzugeben.  Bei  dieser  Art  der  Darstellung
war  es  nur  natürlich,  dafs  das  quellenmäßige  d.  h.  das  quellenmäßig
nachweisbare  Recht  und  das  von  der  Wissenschaft  im  Wege  der
Auslegung  aus  ihm  gewonnene  Recht  für  den  Zuhörer  unterschiedslos
in  einander  übergingen.  Jetzt  hingegen  hat  der  Student  die  Quelle
vor  sich,  der  das  Recht,  in  dem  er  unterrichtet  wird,  entnommen
ist.  Klar  und  scharf  vermag  er  daher  jederzeit  das  gesetzte  Recht
von  dem  wissenschaftlichen,  aus  ihm  abgeleiteten  Recht  zu  unterscheiden.
  Und  nicht  nur  das:  er  nimmt  an  dieser  wissenschaftlichen
Arbeit  gewissermaßen  teil.  Der  Lehrer  braucht  ihm  nicht  mchr  die
fertige  Frucht  der  Auslegung  in  den  Schoß  zu  legen:  er  kann  das
Produkt  vor  den  Augen  der  Schüler  sich  entwickeln  lassen,  indem  er
den  in  seinem  Wortlaut  fixierten  Rechtssatz  vor  seinen  Zuhörern  auseinanderfaltet
  und  mit  Hilfe  der  bekannten  Regeln  der  Interpretation
die  latenten  Rechtssätze  ans  Licht  zieht.  So  bekonmt  der  Student
heutzutage  in  der  Privatrechtsvorlesung  nicht  nur  den  Rechtsstoff  in
systematischer  Form  vorgetragen;  er  wird  nicht  nur  bekannt  gemacht
mit  den  einzelnen  Rechtsbegriffen  und  Instituten  nebst  den  sich  an
sie  knüpfenden  Kontroversen:  sondern  er  bekommt  vor  allem  täglich
Unterricht  in  der  schwierigen  und  für  ihn  so  wichtigen  Kunst  der
Auslegung  eines  modernen  Gesetzbuchs.  Denn  cine  Kunst  ist  cs,
aus  einer  Kodifikation  unter  Wahrung  ihres  Charakters  als  eines  geschlossenen
  Ganzen  und  ohne  Verstoß  gegen  den  Wortlaut  der  ein-