Die  juristische  Fakultät:  I.  Der  L.ehrbeirieb.  105

zelnen  Paragraphen  diejenigen  Rechtssätze  abzuleiten,  die  den  Bedürfnissen
  des  Lebens  und  der  Billigkeit  am  meisten  entsprechen.

Die  Zahl  der  Wochenstunden,  die  dem  Unterricht  im  B.  G.  B.
auf  den  deutschen  Universitäten  gewidmet  sind,  beträgt,  auf  ein
Semester  berechnet,  etwa  achtzehn  bis  zwanzig.  Davon  entfallen  auf
die  einzelnen  Bücher  des  B.  G.  B.  (Allgemeiner  Teil,  Recht  der
Schuldverhältnisse,  Sachenrecht,  Familienrecht,  Erbrecht)  je  nach  deren
Unifang,  Bedeutung  und  Schwierigkeit  je  drei,  vier  oder  auch  fünf
Stunden.  Doch  wird  der  gesamte  im  B.  G.  B.  enthaltene  Rechtsstoff
von  den  Studierenden  fast  nie  in  einem  cinzigren  Semester  absolviert.
Vielmehr  verteilt  er  sich  nach  den  Studienplänen  der  meisten  Fakultäten
  auf  zwei  Semester  dergestalt,  dafs  die  Studenten  in  dem  einen
Halbjahr  den  Allgemeinen  Teil  und  das  Obligationenrecht,  in  dem
anderen  Semester  die  übrigen  Abschnitte  des  B.  G.  B.  hören.  Dabei
ist  an  manchen  Universitäten  der  Unterricht  so  organisiert,  daß  jeder
Teil  des  B.  G.  B.  in  einem  selbständigen  Kolleg  zur  Darstellung
komnit,  so  daß  die  Studierenden  zunächst  die  ersten  beiden  Abschnitte
und  im  folgenden  Semester  die  letzten  drei  Abschnitte  jeweilig
nebeneinander  hören.  Dieses  Verfahren  ist  aus  pädagogischen
Gründen  nicht  empfehlenswert.  Das  Richtige  ist  vielmehr,  falls  der
gesamte  Rechtsstoff  bIoß  auf  zwei  Semester  verteilt  werden  soll,  den
Allgemeinen  Teil  und  das  Obligationenrecht  in  dem  einen,  das
Sachen-,  Familien-  und  Erbrecht  in  dem  andern  Halbjahr  in  je  ciner
einheitlichen  Vorlesung  (die  einzelnen  Teile  also  hintereinander)  vorzutragen.
  Das  Beste  freilich  wäre  (wenn  es  auch  vorläufig  noch  mit
Rücksicht  auf  die  Kürze  der  gesamten  Studienzeit  nicht  durchführbar
ist),  den  Unterricht  im  B.  G.  B.  nicht  nur  auf  zwei,  sondern  auf  drei
Semester  zu  verteilen,  indem  man  das  Sachenrecht  als  eine  selbständige
  Vorlesung  loslöste  und  allein  in  einem  besonderen  Semester
traktierte.

Das  B.  G.B.  enthält  nicht  das  gesamte  in  Deutschland  geltende
Privatrecht.  Es  gibt  neben  ihm  noch  Reichsspezialgesetze  privatrechtlichen
  Inhalts,  und  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  hat  sich  auch
Landesprivatrecht,  wenn  auch  nur  in  bescheidenem  Umfang  erhalten.
Ob  sie  dieses  im  B.  G.  B.  nicht  kodifizierte  Privatrecht  zum  Gegenstand
  besonderer  Vorlesungen  machen  oder  an  den  geeigneten  Stellen
dem  System  des  B.  G.  B.  eingliedern  wollen,  darüber  haben  die  einzelnen
  Fakultäten  bzw.  Dozenten  mehr  oder  weniger  selbständig  zu
befinden.  Die  Praxis  der  einzelnen  Universitäten  ist  in  dieser  Bezichung
  verschieden.  Nur  hinsichtlich  einer  bestimmten  Art  von