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Sonderprivatrecht,  nämlich  hinsichtlich  des  Handelsrcchtes,  ist  der
Unterricht  auf  allen  Hochschulen  gleichmäßig  geregelt:  das  im
Handelsgesetzbuch  vom  10.  Mai  1897  kodifzierte  Recht  des  Kaufmannsstandes
  wird  stets  in  einer  eigenen,  die  übrigen  privatrechtlichen
Kollegien  ergänzenden,  durchschnittlich  vierstündigen  Vorlesung  vorgetragen.
  Herkömmlich  wird  dieser  Vorlesung  noch  das  Wechselrecht
  und  das  sogenannte  Schiffahrtsrecht  (See-  und  Binnenschiffahrtsrecht)
  angegliedert.  —

Der  Unterricht  im  Privatrecht  stellt  nur  die  eine  Hälfte  des
Rechtsstudiuns  dar:  die  andere  wird  ausgefüllt  von  den  Disziplinen
des  öffentlichen  Rechtes.  Zu  ihnen  gehört  das  Strafrecht,  das  Prozcßrecht,
  das  Verwaltungsrecht,  das  Staatsrecht,  das  Kirchenrecht  und
das  Völkerrecht.

Dem  Unterricht  im  Strafrecht  (womit  zunächst  nur  das  materielle
Strafrecht  gemeint  ist)  liest  das  Reichsstrafgesetzbuch  vom  15.  Mai
1871  zugrunde.  Die  nicht  im  Strafgesetzbuch  enthaltenen  zahlreichen
Reichsgesetze  strafrechtlichen  Inhalts  werden,  soweit  es  ihre  Bedeutung
erfordert,  mit  berücksichtigt.  Das  quantitativ  schr  umfangreiche,
qualitativ  aber  nicht  schr  bedeutsame  L.andesstrafrecht  ist  für  gewöhnlich
  nicht  Gegenstand  des  akademischen  Unterrichts.  Die  wöchentliche
  Stundenzahl,  die  auf  die  Strafrechtsvorlesung  entfällt,  ist  auf
den  einzelnen  Universitäten  verschieden:  sie  beträgt  in  minimo  vier,
in  maximo  acht  Stunden.  Wenn  nıan  zwischen  beiden  Extremen
wählen  soll,  ist  ohne  Zweifel  dem  letzteren  der  Vorzug  zu  geben.
Denn  da  allein  die  allgemeinen  I.chren  des  Strafrechts  (die  vom
Begriff  und  den  Erscheinungsformen  des  Verbrechens,  vom  Zweck
und  den  Arten  der  Strafe  handeln),  auch  wenn  sie  ohne  übertriebene
Breite,  nur  in  einer  ihrer  theoretischen  Bedeutsamkeit  und  ihrer
praktischen  Wichtigkeit  entsprechenden  Weise  vorgetragen  werden,
Stoff  genug  für  eine  vier-  und  selbst  mehrstündige  Vorlesung  bieten,
so  ist  die  Folge  der  Beschränkung  der  gesamten  Strafrechtsvorlesung
auf  vier  Wochenstunden,  daß  der  besondere  Teil,  der  die  Darstellung
der  einzelnen  Delikte  enthält,  entweder  unerledigt  bleibt  oder  doch
nur  eine  kursorische,  unzulängliche  Behandlung  erfährt.  Empfehlenswert
  und  der  Eigenart  des  Stofles  durchaus  entsprechend  dürfte  es
sein,  das  Strafrecht  von  vornherein  auf  zwei  Vorlesungen  zu  verteilen,
von  denen  die  eine,  die  umfangreichere,  in  etwa  vier  bis  fünf  Wochenstunden
  die  allgemeinen  l.chren,  die  andere,  etwa  zweistündige,  die
einzelnen  Delikte  zur  Darstellung  zu  bringen  hätte.  Beide  Vorlesungen
könnten  nebeneinander,  würden  aber  noch  besser  hintereinander  gehört