Die  juristische  Fakultät:  1.  Der  Lehrbetrieb.  107

werden.  Bekanntlich  ist  das  Strafrecht  in  den  letzten  Jahrzehnten
der  Schauplatz  bedeutsamer,  zum  Teil  noch  unausgetragener  Kämpfe
gewesen,  Der  älteren,  sogenannten  „klassischen“  Schule  mit  ihrer
rein  dogmatischen  Methode  trat  eine  jüngere  Richtung  gegenüber,
welche  vorwiegend  die  sozialen  und  kriminal-politischen  Aufgaben  des
Strafrechts  betonte.  Der  Kampf  der  Geister,  so  bedeutsam  er  für
die  Wissenschaft  von  Kriminalrecht  war  und  noch  ist,  hat  für  den
akademischen  Unterricht  keine  wesentlichen,  nach  außen  hin  sichtbaren
Veränderungen  im  Gefolge  gehabt.  Nur  daß  man  jetzt  mehr  als  früher
neben  der  strafrechtlichen  Hauptvorlesung  Spezialkollegien  begegnet,
die  sich  ex  professo  mit  der  politischen  Seite  des  Strafrechts  beschäftigen:
wie  etwa  Vorlesungen  über  Kriminalpolitik,  Kriminalanthropologie
und  -psychologie,  Gefängniswesen,  Actiologie  des  Verbrechens  usw.

Das  Prozeßrecht  ist  im  IL.ehrplan  der  deutschen  Universitäten
vertreten  durch  die  beiden  Vorlesungen  über  Zivilprozeß  und  Strafprozeß.
  Auch  hier  hat  der  akademische  Unterricht  zufolge  der  beiden
großen  prozeßrechtlichen  Kodifikationen  des  Deutschen  Reiches  festen
Boden  unter  sich.  Die  wöchentliche  Stundenzahl,  die  auf  die  beiden
Prozesse  verwendet  wird,  schwankt  beim  Zivilprozeß  zwischen  vier
und  sieben,  beim  Strafprozeß  zwischen  vier  und  fünf  Stunden.  Der
hohe  Aufschwung,  den  die  Prozeßrechtswissenschaft,  namentlich  die
des  Zivilprozesses  in  den  letzten  Jahrzehnten  genommen,  hat  naturgemäß
  auch  dem  Universitätsunterricht  frische  Impulse  zugeführt.
Eine  Schwierigkeit,  mit  welcher  der  I.chrer  des  Prozeßrechtes  zu
kämpfen  hat,  besteht  zweifellos  darin,  daß  cr  Materien  vortragen
muß,  deren  Regelung  im  einzelnen  eng  mit  der  Einrichtung,  dem
Geschäftsgang  und  der  Organisation  bestimmter  Behörden,  also  vielfach
  mit  rein  technischen  und  formalen  Dingen  zusammenhängt,  für
die  dem  Studenten  das  volle  Verständnis,  zum  mindesten  die  konkrete
Anschauung  fehlt.  In  erfolgreicher  Weise  ist  diesem  Übelstand  zum
Teil  durch  trefflliche  Ausgaben  von  gedruckten  Aktenstücken  abgeholfen
  worden,  welche  nach  dem  Muster  der  in  der  Praxis  üblichen
l’ormulare  das  gesamte  Aktenmaterial  eines  fingierten  Prozesses  nebst
allen  dazu  grehörigen  Formalien  in  einer  den  Bedürfnissen  des  akademischen
  Unterrichtes  angepaßten  Weise  dem  Studierenden  vor
Augen  führen.  —  Von  der  Zivilprozeßvorlesung  werden  häufig  zum
Zwecke  ihrer  Entlastung  die  sogenannten  „besonderen  Verfahrensarten
  (Urkunden-  und  Wechselprozeß,  Arrest  und  einstweilige  Verfügungen,
  Mahnverfahren  usw.)  oder  auch  das  Recht  der  Zwangrsvollstreckung
  als  cin  selbständiges,  ein-  bis  zweistündiges  Kolleg  ab-