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gesondert.  Eine  Ergänzung  der  prozeßrechtlichen  Vorlesungen  bildet
ferner  die  ebenfalls  ein-  bis  zweistündige  Vorlesung  über  Konkursrecht
und  Konkursverfahren.

Strafrecht  und  Prozeßrecht  dienen  vor  allem  der  Aufrechterhaltung
  der  Rechtsordnung.  Deren  Schutz  und  Verwirklichung
aber  ist  eine  der  vornehmsten  Aufgaben  des  Staates.  Da  nun  die
I.chre  von  den  Funktionen  des  Staates  zum  Staatsrecht  gehört,  so
kann  man  schr  wohl  jene  Materien  als  Teile  des  Staatsrechtes  bezeichnen.
  Aber  um  der  besonderen  Gesichtspunkte  willen,  von  denen
ste  beherrscht  sind,  haben  sie  sich  von  dem  eigentlichen  Staatsrecht
losgelöst  und  zu  selbständigen  wissenschaftlichen  Disziplinen  entwickelt.
Das  gleiche  ist  von  dem  Verwaltungsrecht  zu  sagen;  nur  hat  sich
hier  die  Abtrennung  vom  Staatsrecht  erst  in  jüngerer  Zeit  vollzogen.
Verwaltung  ist  die  gesamte  auf  die  positive  Förderung  der  Staatsund
  Volksinteressen  gerichtete  Tätigkeit.  Man  pflegt  sie  einzuteilen
in  innere,  auswärtige,  Militär-,  Finanz-  und  Justizverwaltung.  Alle
diese  staatlichen  Funktionen  werden  also,  wenigstens  in  ihren  Details,
nicht  in  der  eigrentlichen  Staatsrechtsvorlesung,  sondern  in  dem  besonderen
  Verwaltungsrechtskolleg  dargestellt.  Und  zwar  ist  hier,
entsprechend  dem  bundesstaatlichen  Charakter  des  Deutschen  Reiches,
über  das  Verwaltungsrecht  sowohl  des  Reiches  als  auch  mindestens
desjenigen  Bundesstaates  zu  handeln,  dem  die  betreffende  Universität
angehört.  Regelmäßig  wird  aber  dancben  auch  noch  das  Verwaltungsrecht
  der  übrigen  größeren  Bundesstaaten  berücksichtigt.
An  Zeit  stehen  dieser  Disziplin  vier  bis  sechs  Wochenstunden  zur
Verfügung.  Im  Hinblick  auf  die  außerordentliche  Wichtigkeit  der
Materie  und  die  immer  komplizierter  werdende,  sich  stets  wieder  auf
neue  Gebicte  erstreckende  Verwaltungstätigkeit  des  Staates  dürfte  die
genannte  Zeit  cher  zu  karg  als  zu  reichlich  bemessen  sein.

Der  eigentlichen  Staatsrechtsvorlesung  fällt  die  Aufgabe  zu,
vom  Gebiete  und  von  den  Gliedern,  von  der  Organisation  und  den
Organen  des  Staates  zu  handeln.  Von  den  Funktionen  des  Staates
kommt  hier,  da  die  Einzelheiten  des  Rechtsschutzes  und  der  Verwaltung,
  wie  gezeigt,  den  Gegenstand  besonderer  Vorlesungen  bilden,
nur  die  Gresetzgebung  ausführlich  zur  Darstellung.  Man  hat  mit
Rücksicht  auf  den  eben  geschilderten  Inhalt  das  Staatsrecht  auch
als  Verfassungsrecht  bezeichnet.  Ähnlich  wie  das  Verwaltungsrecht
hat  es  sich  mit  Reichsrecht  und  mit  l.andesrecht  zu  beschäftigen.
Zu  diesem  doppelten  positiven  Rechtsstoff  tritt  noch  das  allgemeine
  Staatsrecht  hinzu,  welches  über  den  Begriff  und  das  Wesen