Die  juristische  Fakultät:  I.  Der  I.ehrbetrieb.  109

des  Staates,  seine  verschiedenfachen  Erscheinungsformen,  über  die
Geschichte  des  Staatsrechtes  usw.  Aufschluß  gibt.  Die  Art  und
Weise,  wie  die  einzelnen  Dozenten  diese  dreifache  Materie:  Allgemeines
  Staatsrecht,  Reichs-  und  L.andesstaatsrecht  ruppieren,  ist
äußerst  verschieden.  Einige  fassen  sie  in  einer  einheitlichen  Vorlesung
  zusammen.  Andere  wiederum  tragen  die  einzelnen  Teile  je
in  einem  selbständigen  kürzeren  Kolleg  vor.  Oder  es  werden  Reichsund
  Jäandesstaatsrecht  mit  einander  vereinigt  und  lediglich  das  allgemeine
  Staatsrecht  getrennt  gelesen.  Aber  auch  die  Kombination
des  allgemeinen  Staatsrechts  mit  Reichsrecht  oder  mit  Landesrecht
konmt  vor.  Bei  dieser  Mannigfaltigkeit  der  Gruppierungen  ist  die
/.ahl  der  insgesamt  auf  das  Staatsrecht  entfallenden  Wochenstunden
an  den  einzelnen  Universitäten  natürlich  verschieden  groß.  Normalerweise
  nimmt  die  Disziplin  in  dem  ihr  gewidmeten  Semester  fünf  bis
sechs  Stunden  wöchentlich  in  Anspruch.

Das  Kirchenrecht,  das  im  Lehrplan  der  Universitäten  als  vierbis
  sechsstündige  Vorlesung  erscheint,  hat  zufolge  der  konfessionellen
Verhältnisse  des  Deutschen  Reiches  sowohl  das  Recht  der  katholischen
wie  das  der  evangelischen  Kirche  darzustellen.

Das  Völkerrecht  wird  gewöhnlich  zwei-  bis  vierstündig  vorgetragen.
  ---Bisher

  sind  im  wesentlichen  nur  die  Hauptfächer  des  akademischen
  Unterrichts,  d.h.  nur  diejenigen  Disziplinen  namhaft  gemacht
worden,  deren  Kenntnis  für  eine  abgeschlossene  Juristische  Ausbildung
unter  allen  Umständen  erforderlich  ist.  Daneben  wird  aber  in  jedem
Semester  von  den  Uhniversitätslehrern  noch  eine  ganze  Reihe  von
Spezialvorlesungen  angekündigt  über  solche  Materien,  die  in  den
Hauptvorlesungen  entweder  gar  keine  oder  doch  keine  genügende
Berücksichtigung  finden.  Dahin  gehört  z.  B.:  Internationales  Privatrecht,
  Versicherungsrecht  (und  zwar  sowohl  das  sogenannte  Privatversicherungsrecht
  wie  das  Arbeiterversicherungsrecht),  Eisenbahn-,
Post-  und  Telegraphenrecht,  Militärstrafrecht,  Preßrecht,  Kolonialrecht,
  vergleichende  Rechtswissenschaft,  Rechtsphilosophie,  Politik,
Geschichte  der  Rechtswissenschaft,  Rechtsgeschichte  eines  einzelnen
Bundesstaates  oder  gar  einer  einzelnen  Provinz  oder  auch  eines
ausländischen  Staates,  Entstehungsgeschichte  einzelner  Kodifikationen
und  vieles  andere  mehr.  —-Die

  Vorlesungen  über  Nationalökonomie  und  Finanzwissenschaft,
über  gerichtliche  Medizin  und  forensische  Psychiatrie,  die  der  Studierende
  der  Rechte  neben  den  spezifisch  juristischen  Kollegien  be-