Die  juristische  Fakultät:  I.  Der  Lehrbetrieb.  111

konnten,  weiter  auszubauen  und  zu  vertiefen.  Die  Übungen  kommen
in  vierfach  verschiedener  Form  vor:  einmal  als  Quellenlektüre  bezw.
-excgese,  mag  es  sich  dabei  um  die  Interpretation  einer  Quelle  des
Römischen  oder  des  Kanonischen  oder  des  älteren  deutschen  Rechtes
oder  um  die  Erläuterung  eines  modernen  Gesetzes  handeln.  Sodann
gibt  es  „Konversatorien“  (auch  Repetitorien  oder  Examinatorien
genannt),  in  welchen  einzelne  Rechtsfragen  oder  auch  ganze  Rechtsgebiete
  in  rein  mündlicher  Form  erörtert  werden.  Den  wichtigsten
/weig  der  Übungen  stellen  die  Praktika  dar.  Hier  werden  praktische
Rechtsfälle  (entweder  fingierte  oder  dem  I.cben  entnommene)  zur
schriftlichen  Bearbeitung  und  Entscheidung  aufgegeben  und  dic
eingereichten  Arbeiten  von  den  Professoren  korrigiert  und  zensiert
und  mit  den  Studierenden  in  eingehender  Weise  besprochen.  Is  wird
hier  also  vor  allem  die  Rechtsanwendung  geübt,  die  Subsumption
konkreter  Tatbestände  unter  die  in  den  systematischen  Vorlesungen
erlernten  Rechtssätze.  Gleichzeitig  sollen  hier  die  Studenten  in  der
für  den  Anfänger  nicht  leichten  Kunst  des  schriftlichen  juristischen
Gedankenausdrucks  unterwiesen  werden.  Es  liegt  auf  der  Hand,
welche  hohe  Bedeutung  diesen  Praktika  für  die  juristische  Schulung
und  die  ganze  methodische  Ausbildung  innewohnt.  Sie  werden  denn
auch  an  allen  Fakultäten  mit  immer  größerem  Eifer  betrieben  und
von  den  Studierenden,  welche  sich  der  Nützlichkeit  dieses  Übungszweiges
  schr  wohl  bewußt  sind,  außerordentlich  gern  und  zahlreich
besucht.  Das  Praktikum  wird  gewöhnlich  einmal  in  der  Woche,  und
zwar  ın  zwei  unmittelbar  aufeinander  folgenden  Stunden  abgehalten.
Es  bedienen  sich  dieses  Übungszweiges  alle  wichtigeren  Disziplinen
die  sich  überhaupt  für  diese  Art  des  Unterrichtes  eignen:  darnach
gibt  es  Praktika  vor  allem  im  Bürgerlichen  Recht,  im  Handelsrecht,
im  Strafrecht  und  im  Prozeßrecht;  aber  auch  im  Staats-  und  Verwaltungsrecht
  fängt  man  an,  sie  einzurichten.

Endlich  sind  noch  die  „seminaristischen  Übungen“  zu  crwähnen.
  Mit  dem  Worte  Seminar  wird  ein  doppelter  Begriff  verbunden.
  In  dem  hier  verstandenen  Sinne  bedeutet  es  die  regelmäßige
Zusammenkunft  einer  Anzahl  junger  Juristen,  die  unter  der  Leitung
eines  Professors  an  die  Erörterung  von  schwierigeren  wissenschaftlichen
Fragen  herantreten.  Vielfach  wollen  diese  Übungen  nicht  nur  die
juristische  Ausbildung  der  Teilnehmer,  sondern  die  Wissenschaft  selbst
unmittelbar  fördern.  Zu  erreichen  sucht  man  diese  Zwecke  dadurch,
daß  die  Mitglieder  des  Seminars  über  ihnen  gestellte  Themata  Vorträge
  halten,  an  die  sich  dann  eine  Diskussion  anschließt;  oder  es