112  Lehrgebiet  und  Lehrbetrieb.

werden  seitens  einzelner  Teilnehmer  wissenschaftliche  Fragen  schriftlich
bearbeitet  und  diese  mehr  oder  minder  umfangreichen  Abhandlungen
zur  Grundlage  für  die  mündliche  Besprechung  des  betreffenden  Gegenstandes
  gemacht.  Infolge  der  höheren  Ziele,  welche  sich  diese
seminaristischen  Übungen  stecken,  vermögen  nur  die  begabteren
Studenten  an  ihnen  teilzunehmen;  andrerseits  aber  werden  sie  gerade
wegen  ihres  höheren  Niveaus  auch  vielfach  von  leuten  besucht,  die
das  juristische  Studium  schon  absolviert  haben,  sich  aber  in  einzelnen
Zweigen  noch  weiter  ausbilden  wollen.  Einzelne  Seminare  pflegen
die  in  ihnen  angefertigten  Arbeiten,  oder  doch  wenigstens  die  besseren
unter  ihnen  zu  veröffentlichen.  Besonders  bekannt  sind  die  Abhandlungen
  des  kriminalistischen  Seminars  zu  Berlin  und  des  staatswissenschaftlichen
  Seminars  zu  Heidelberg.  Einen  eigentümlichen  Charakter
hat  das  Seminar  für  Versicherungswissenschaften  an  der  Göttinger
Universität.  Seinen  l.eitern  ist  die  Befugnis  verlichen,  unter  staatlicher
Autorität  Prüfungen  im  Versicherungsrecht  und  den  übrigen  Disziplinen
der  Versicherungswissenschaft  abzuhalten  und  über  den  Ausfall  der
Prüfungen  Zeugnisse  auszustellen,  so  daß  den  Examinierten  gewissermaßen
  die  Eigenschaft  von  geprüften  Versicherungssachverständigen
zukonmmt.  Ein  Recht  auf  Anstellung  im  Staats-  oder  Privatdienst
erwächst  den  Betreflenden  zwar  aus  solcher  Prüfung  nicht.  Es  liegt
aber  in  der  Natur  der  Sache,  daß  bei  der  Stellenvergebung  im  Versicherungswesen
  mit  Vorliebe  diejenigen  berücksichtigt  werden,  die
über  die  geeignete  Vorbildung  ein  vom  l.eiter  des  Versicherungsseminars
  ausgestelltes  Zeugnis  vorzulegen  vermögen.

Neben  der  bisher  verwendeten  Bedeutung  wird  aber  von  Seminar
auch  noch  in  einem  anderen  Sinne  geredet.  Die  deutschen  Fakultäten
stellen  nämlich  ihren  Studierenden  eine  je  nach  den  verfügbaren  Mitteln
vrößere  oder  kleinere  Fachbibliothek  nebst  den  zur  Benutzung  der
Bücher  an  Ort  und  Stelle  notwendigen  Arbeitsräumen  unentgeltlich
zur  Verfügung.  Und  diese  Institution  heißt  ebenfalls  Seminar.  Hier
bedeutet  also  Seminar  nicht  eine  besondere  Art  des  juristischen
Unterrichts,  sondern  einen  Inbegriff  von  Lehrmitteln.  Während  nun
„seminaristische  Übungen“  nicht  an  allen  juristischen  Fakultäten
abgrehalten  werden,  finden  sich  juristische  Seminare  in  der  letzteren
Bedeutung  des  Wortes  jetzt  an  allen  deutschen  Universitäten.  Manche
haben  sogar  mehrere  juristische  Seminare,  indem  mitunter  für  die
Disziplinen  mit  „seminaristischen  Übungen“  ein  besonderes  Seminar
eingerichtet  ist.

Fast  alle  deutschen  Juristenfakultäten  geben  den  Studierenden