Die  juristische  Fakultät:  I.  Der  L.ehrbetrieb.  113

gleich  bei  der  Immatrikulation  gedruckte  Ratschläge  in  die  Hand,  wie
das  Studium  am  zweckmäßigsten  einzurichten  sei.  Wenn  auch  diese
Vorschläge,  wie  natürlich,  in  Einzelheiten  divergieren,  so  laufen  sie
doch  in  der  Hauptsache  sämtlich  darauf  hinaus,  daß  der  Student
während  der  ersten  Hälfte  seiner  Studienzeit  vor  allem  die  privatrechtlichen
  Disziplinen  (Römisches  Recht,  Älteres  Deutsches  Recht,
Bürgerliches  Gesetzbuch)  pflegen  soll,  während  die  zweite  Hälfte  am
besten  auf  den  weiteren  Ausbau  der  erworbenen  privatrechtlichen
Kenntnisse  und  auf  das  Studium  des  öffentlichen  Rechts  verwendet
wird.  Selbstverständlich  hat  durchweg  das  Studium  des  materiellen
Rechts  dem  Studium  des  Prozefßrechts,  der  Besuch  der  systematischen
Vorlesungen  der  Teilnahme  an  den  Übungen  voranzugehen.  -

3.  Deutschland  zählt  zur  Zeit  einundzwanzig  Juristenfakultäten,
von  denen  die  Heidelberger  (gegründet  1386)  die  älteste,  die  Münsterer
  (gegründet  I%2)  die  jüngste  ist.  Die  an  den  Fakultäten  wirkenden
  Lehrer  (mögen  sie  nun  ordentliche  oder  außerordentliche
Professoren  oder  Privatdozenten  sein)  sind  fast  alle  Theorctiker  d.  h.
Männer,  deren  Beruf  ausschließlich  von  der  Lehrtätigkeit  und  der
wissenschaftlichen  Forschung  ausgefüllt  wird.  Nur  selten  wird  cin
Praktiker  nebenamtlich  als  Professor  angestellt  oder  ein  Professor
nebenanitlich  als  Praktiker  beschäftigt.  Wohl  aber  haben  die  akademischen
  Lehrer  vielfach  (wenn  auch  keineswegs  notwendigerweise)
vor  ihrem  Eintritt  in  die  Lehrtätigkeit  längere  oder  kürzere  Zeit  im
praktischen  Staatsdienst  gearbeitet.

Je  nach  den  Disziplinen,  die  sie  vertreten,  scheiden  sich  die
Rechtslehrer  in  Zivilisten,  Kanonisten,  Kriminalisten,  Prozessualisten
und  Publizisten.  Für  die  Zivilisten  war  früher  der  Gegensatz  von
Romanisten  und  Germanisten  von  einschneidender  Bedeutung.  Seitdem
  im  Privatrecht  die  dogmatische  Arbeit  dank  dem  B.  G.  B.
eine  einheitliche  geworden  ist,  kommt  die  Unterscheidung  in  der
Hauptsache  nur  noch  für  die  rechtsgeschichtliche  Forschung  in  Betracht.
  Im  übrigen  bezeichnet  die  obige,  den  Unterrichtsfächern  entnommene
  Einteilung  der  Rechtsichrer  nur  diejenige  Disziplin,  der
sich  der  einzelne  Dozent  als  seinem  speziellen  Forschungsgebiete  zugewendet
  hat  und  in  der  er  darunı  in  erster  Linie  zu  Hause  ist.
Keineswegs  begreift  jene  Nomenklatur  cine  auch  hinsichtlich  der
l.chrtätigkeit  strikte  durchgeführte  Arbeitsteilung  in  sich.  Vielmehr
werden  hier,  da  nicht  für  jedes  Fach  ein  Spezialvertreter  angestellt
werden  kann,  bei  der  Aufstellung  des  l.chrplanes  verschiedene  Kombinationen
  eingegangen.  So  muß  der  Kriminalist  regelmäßig  das

Das  Unterrichtiswesen  im  Deutschen  Reich.  I.  8