144  Lehrgebiet  und  L.ehrbetrieb.

Prozeßrecht,  der  Prozessualist  vielfach  das  Strafrecht  oder  das  Kirchenrecht,
  derKanonist  das  Staatsrecht  oder  das  Völkerrecht,  der  Publizist  das
Kirchenrecht  mitübernehmen.  Vereinzelt  wird  auch  von  Zivilisten  Staatsrecht
  oder  Kirchenrecht  gelesen.  Eine  schr  fruchtbare,  durch  die  innere
Zusammengehörigkeit  der  Materien  sich  von  selbst  empfehlende  Verbindung
  ist  die  des  Zivilrechtes  mit  dem  Zivilprozeßrecht.  —  Die  T.ehrer  der
Nationalökonomie  gchören  nicht  der  juristischen,  sondern  regelmäßig
der  philosophischen  Fakultät  an.  Nur  an  vier  Universitäten  (Freiburg,
Münster,  Straßburg,  Würzburg)  sind  die  L.chrer  der  Rechtswissenschaft
  und  die  l.chrer  der  sogenannten  „Staatswissenschaften“  zu  einer
einheitlichen  „Rechts-  und  Staatswissenschaftlichen  Fakultät“  vereinigt.
An  zwei  Universitäten  (München,  Tübmgen)  findet  sich  eine  besondere
  staatswirtschaftliche  bezw.  staatswissenschaftliche  Fakultät.  —

Was  die  Schüler  des  Rechtsunterrichtes  betrifft,  so  widnien  sich
die  weitaus  meisten  dem  Studium  der  Rechte  in  der  ausgesprochenen
Absicht,  nach  seiner  Absolvierung  in  öffentliche  Dienste  zu  treten,
wörunter  hier  sowohl  der  höhere  Staats-  und  Gemeindedienst  wie  die
Anwaltstätigkeit  verstanden  sein  soll.  Bei  dieser  Berufswahl  ist  das
Studium  der  Jurisprudenz  obligatorisch.  Neben  diesen  Berufsjuristen
gibt  es  aber  auch  Studierende  der  Rechte,  welche  die  auf  der  Universität
  erworbenen  Rechtskenntnisse  in  privaten  Diensten  zu  verwerten
  hoffen:  etwa  als  Bankbeamite,  als  Angestellte  von  Versicherungsgesellschaften,
  als  juristische  Berater  kaufmännischer  oder  industrieller
  oder  landwirtschaftlicher  Unternehmungen,  als  Journalisten  usw.
Schließlich  finden  sich  auch  solche,  die  lediglich  zur  Vervollständigrung
und  Erweiterung  ihrer  allgemeinen  Bildung  einige  Semester  Jurisprudenz
  studieren.

Bis  vor  kurzem  wurden  in  ganz  Deutschland  nur  diejenigen  zum
Rechtsstudium  zugelassen,  die  sich  im  Besitze  des  Reifezeugnisses
emes  Gymnasiums  befanden,  d.h.  die  vorgeschricbene  humanistische
  Vorbildung  genossen,  insbesondere  sich  ein  bestimnites  Maß
von  Kenntnissen  in  den  alten  Sprachen  erworben  hatten.  Die  Mchrzahl
  der  Bundesstaaten  hält  auch  jetzt  noch  an  diesem  Prinzipe  fest.
IHliingegen  ist  es  aufgegeben  worden  von  Preußen  durch  cine  im
Jahre  1902  cerlassene  Ministerialbekanntnmiachung,  welche  zwar  das
Gymnasium  noch  als  die  geeignetste  Anstalt  zur  Vorbildung  für  den
juristischen  Beruf  bezeichnet,  aber  außer  den  Gyminasialabiturienten
auch  solche  Studierende  zum  Rechtsstudium  zuläßt,  die  das  Zeugnis
der  Reife  eines  deutschen  Realgymnasiums  oder  einer  preußischen
Ober-Realschule,  also  von  Anstalten  erworben  haben,  welche  die  alten