Die  juristische  Fakultät:  I.  Der  T.ehrbetrieb.  115

Sprachen  nicht,  bezw.  nur  in  geringem  Umfange  kultivieren.  Um
diesen  Abiturienten  mit  mehr  oder  minder  ausschließlich  realistischer
Vorbildung  Gelegenheit  zu  geben,  sich  die  mangelnde,  für  die  QuellenlIcktürce
  aber  notwendige  Kenntnis  der  alten  Sprachen  nachträglich  zu
verschaffen,  sind  an  den  preußischen  Universitäten  seitens  der  Unterrichtsbehörde
  besondere  Kurse  eingerichtet  worden.  Ob  die  preußische
Neuerung  gegenüber  dem  bisherigen  Zustand  einen  Fortschritt  bedeutet,
  darüber  läßt  sich  natürlich  jetzt  noch  kein  Urteil  fällen.  Wie
übrigrens  verlautet,  soll  auch  im  Königreich  Württemberg  die  Absicht
bestehen,  die  Realgymnasiasten  zum  juristischen  Studium  zuzulassen.

4.  Eine  Maximalfrist  ist  dem  Studenten  für  seine  juristische  Ausbildung
  auf  der  Universität  nicht  gesetzt.  Ir  kann  die  Studienzeit
so  weit  ausdehnen,  wie  er  will.  Hingegen  ist  für  diejenigen,  die
nach  Absolvierung  ihrer  Universitätsstudien  in  den  Öffentlichen  Dienst
eintreten  wollen,  eine  Minimalfrist  vorgesehen.  Sie  müssen  nämlich
mindestens  sechs  (im  Großherzogtum  Baden  sieben,  im  Königreich
Bayern  sogar  acht)  Semester  studiert  haben,  che  sie  sich  zur  ersten
Staatsprüfung  melden  können.  Daß  die  ganze  Zeit  auf  einer
deutschen  Universität  verbracht  worden  ist,  wird  nicht  verlangt,
auch  das  Studium  auf  einer  ausländischen  Hochschule,  falls  deren
Organisation  unseren  Einrichtungen  ungefähr  entspricht,  zählt  bei  der
Fristberechnung  mit.  Nur  verlangt  das  deutsche  Gerichtsverfassungssesctz,
  daß  mindestens  drei  Semester  dem  Rechtsstudium  auf  einer
deutschen  Universität  gewidmet  sind.  Vielfach  liegen  die  jungen
Juristen  während  der  Studienzeit  ihrer  einjährigen  Militärdienstpflicht
ob.  Es  gibt  in  Deutschland  keine  einheitlichen  Bestimmungen  darüber,
ob  solchenfalls  das  Militärjahr  in  die  für  das  Rechtsstudium  vorgeschriebene
  Minimalfrist  einzurechnen  ist.  Vier  Bundesstaaten  verbieten,
  die  andern  gestatten  die  Anrechnung  ausdrücklich.  Da  der
Student  während  seines  Militärjahres,  das  mit  Recht  die  volle  Manneskraft
  in  Anspruch  nimmt,  zum  Studieren  notorisch  nicht  kommt,  so
ist  es  nur  folgerichtig,  die  Dienstzeit  auf  das  akademische  Triennium
bezw.  Quadriennium  nicht  anzurechnen.  Freilich  bleiben  dadurch  die
militärpflichtigen  Studenten  in  der  juristischen  Laufbahn  hinter
ihren  der  Dienstpflicht  aus  gesundheitlichen  Gründen  nicht  unterliegenden
  Kommilitonen  notwendigerweise  um  cin  volles  Jahr  zurück.
Dieser  Ungerechtigkeit  läßt  sich,  wenigstens  zum  Teil,  dadurch  begenen,
  daß  bei  der  Berechnung  des  Dienstalters  der  Beamten  die
auf  die  Erfüllung  der  aktiven  Mihtärpflicht  verwendete  Zeit  mit  in
‚Ansatz  gebracht  wird,  eine  Einrichtung,  die  in  einzelnen  Bundesstaaten

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