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jetzt  schon  für  diejenigen  Fälle  getroffen  ist,  wo  Studierende  im  Hinblick
  auf  das  in  die  Studienzeit  hincinfallende  Militärjahr  freiwillig  ihr
Rechtsstudium  um  dic  entsprechende  Anzahl  von  Semestern  verlängern.
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Wie  der  deutsche  akademische  Unterricht  überhaupt,  so  gründet
sich  auch  der  Rechtsunterricht  auf  das  Prinzip  der  sogenannten
Lernfreikeit.  Diese  bedeutet  für  die  Studierenden  der  Rechte
keineswegs  die  Befugnis,  selbst  darüber  zu  bestimmen,  ob  sie  sich
überhaupt  ivristische  Kenntnisse  und  was  für  welche  sie  sich  aneignen
wollen.  Eine  solche  Freiheit  haben  wenigstens  diejenigen  Juristen,
die  nach  Vollendung  ihrer  Studien  in  den  Staatsdienst  cintreten
wollen,  zweifellos  nicht.  Denn  bevor  sich  ihnen  die  Pforten  des
letzteren  öffnen,  müssen  sie,  wie  schon  angedeutet,  in  einer  Prüfung
den  Besitz  der  erforderlichen  Rechtskenntnisse  dartun.  Für  die  Mchrzahl
  der  juristischen  Studenten  besagt  die  Lernfreiheit  vielmehr  nur,
daß  sie  bis  zu  dem  Tage,  wo  sie  sich  vor  der  staatlichen  Prüfungsbehörde
  über  den  Umfang  der  erworbenen  Kenntnisse  auszuweisen
haben,  weder  einem  unmittelbaren  Arbeitszwang,  wie  er  seitens  der
Schule  auf  die  Schüler  ausgeübt  wird,  noch  einer  regelmäßigen  Kontrolle
  hinsichtlich  ihres  Fleißes  oder  der  Art  und  Weise  ihres
Studiums  unterliegen.  Sondern  man  überläßt  es  ihnen  als  erwachsenen
  Männern,  selbst  darüber  zu  befinden,  wie  und  wann  und
wo  sie  sich  während  ihrer  Studienzeit  das  für  ihren  künftigen  Beruf
notwendige  Wissen  aneignen  wollen.

Eine  sehr  wesentliche  Ausnahme  von  diesem  Grundsatz  ist  vor
einigen  Jahren  im  Königreich  Bayern  eingeführt  worden.  Hier  werden
nämlich  die  Studierenden  der  Rechte  nach  Ablauf  des  Quadrienniums
nur  dann  zur  ersten  juristischen  Staatsprüfung  zugelassen,  wenn  sie
sich  während  ihrer  Studienzeit,  und  zwar  nach  einem  Studium  von
mindestens  drei  Semestern,  der  sogenannten  „Zwischenprüfung“  crfolgreich
  unterzogen  und  nach  deren  Ablegung  noch  wenigstens  drei
weitere  Semester  studiert  haben.  Diese  Zwischenprüfung  (in  Österreich
schon  seit  mehr  als  einem  halben  Jahrhundert  rechtens)  verfolgt  den
Zweck,  die  erste  Prüfung  von  einem  Teile  des  Prüfungsstoffes  zu  entlasten,
  „die  Kandidaten  zu  einem  systematischen  Studiengange  sowie
dazu  anzuhalten,  daß  sie  schon  beim  Beginne  der  Studienzeit  sich  den
fleißigen  Besuch  der  Vorlesungen  und  das  gründliche  Studium  des
Gchörten  angelegen  sein  lassen,  endlich  dahin  zu  wirken,  daß  die
dem  juristischen  Studium  nicht  gewachsenen  Kandidaten  schon  in
einem  möglichst  frühen  Zeitpunkte  zu  der  Einsicht  von  der  Notwendig-