Die  juristische  Fakultät:  I.  Der  Lehrbetrieb.  117

keit  gebracht  werden,  einen  anderen  Beruf  zu  wählen“.  Gegenstände
der  (rein  mündlichen)  Zwischenprüfung  sind  die  römische  Rechtsgeschichte
  und  das  System  des  römischen  Privatrechts,  die  deutsche
Rechtsgeschichte  und  die  Grundzüge  des  deutschen  Privatrechts.  Es
ist  hier  nicht  der  Ort,  in  eine  nähere  Frörterung  über  die  Zweckmäßigkeit
  bezw.  Notwendigkeit  der  Zwischenprüfungen  einzutreten.
Der  vonährige  deutsche  Juristentag  in  Berlin  hat  sich  ex  professo
mit  dieser  Frage  beschäftigt  und  hat  das  Institut  nahezu  einmütig
verworfen.  Und  in  der  Tat  kann  man  bei  vorurteilsfreier  Erwägung
aller  hier  in  Betracht  kommenden  Dinge  nicht  leugnen,  daß  die  Ziele,
die  sich  die  Zwischenprüfung  setzt.  von  ihr  nicht  erreicht  werden,  sie
die  erhofften  Vorteile  also  nicht  hat,  dagegen  aber  mit  vielen  und
srewichtigen  Nachteilen  verbunden  ist.

Abgeschen  von  der  bayerischen  Zwischenprüfung  werden  auch
sonst  in  Deutschland  Ausnahmen  von  dem  Grundsatz  der  Lernfreiheit
  gemacht.  So  räumen  eine  Reihe  von  Bundesstaaten  (darunter
auch  Preußen)  den  mit  der  l.eitung  der  ersten  juristischen  Staatsprüfung
  beauftragten  Beamten  die  Befugnis  ein,  denjenigen  Kandidaten,
die  nach  Ausweis  der  Universitätszeugnisse  ihr  Studium  so  wenig
methodisch  eingerichtet  haben,  daß  cs  als  ein  ordnungsmäßiges
Rechtsstudium  nicht  angesehen  werden  kann,  die  Zulassung  zur
Prüfung  zu  verweigern.  Es  verlangt  hier  also  der  Staat  nicht  nur,
daß  der  Kandidat  beim  Eintritt  in  die  Praxis  bestimmte  Kenntnisse
besitze,  sondern  auch,  daß  er  sie  sich  auf  methodische  Weise  erworben
  habe.  Der  indirekte  Zwang,  der  hierdurch  auf  die  Studierenden
ausgeübt  wird,  ihr  Studium  zweckmäßig  einzurichten,  ist  freilich  in
Wirklichkeit  rein  formaler  Natur.  Denn  wenn  er  auch  seiner  Idee
nach  darauf  hinwirken  soll,  daß  die  Studierenden  die  juristischen
Vorlesungen  in  einer  durch  ihren  Inhalt  bedingten  Aufeinanderfolge
besuchen,  so  kann  sich  doch  zufolge  unserer  Universitätseinrichtungen
der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  aus  den  ihm  vor  der
Zulassung  zum  Examen  unterbreiteten  Papieren  lediglich  darüber
informieren,  ob  die  Kandidaten  während  ihrer  Studienzeit  die  crforderlichen
  Kollegien  in  sinngemäßer  Reihenfolge  belegt  haben,
Da  die  Kontrolle  sich  also  in  der  Hauptsache  auf  die  Feststellung
dieser  Formalien  beschränkt  (deren  Feststellung  übrigens  nicht  entbehrt
  werden  kann,  wenn  man  nicht  überhaupt  das  Erfordernis  des
Universitätsstudiums  preisgeben  will),  so  tut  jener  dem  Studierenden
hinsichtlich  des  Studienganges  auferlegte  Zwang  dem  Prinzip  der
Lernfreiheit  nur  wenig  Eintrag.  Mit  einem  Punkte  allerdings  verhält