118  Lichrgebiet  und  L.ehrbetrieb.

es  sich  anders.  Das  preußische  Prüfungsregulativ  und  auch  die
Regulative  einiger  anderen  Bundesstaaten  bestimmen,  daß  cin  Rechtsstudium
  in  der  Regel  nur  dann  als  „methodisch“  angeschen  werden
könne,  wenn  der  Prüfling  sowohl  in  der  ersten  wie  in  der  zweiten
Hälfte  seiner  Studienzeit  ein  Praktikum  im  Bürgerlichen  Recht  und
gegen  deren  Schluß  überdies  cin  zivilprozessuales  Praktikum  besucht
habe.  Da  die  Teilnahme  an  diesen  Übungen  nicht  durch  deren
Lloßes  Belegen,  sondern  nur  durch  cin  von  dem  betrefienden
Dozenten  ausgestelltes,  den  erfolgreichen  Besuch  bescheinigendes
Zeugnis  nachgewiesen  werden  kann,  da  außerdem  die  in  dem
Praktikum  gelieferten  Arbeiten  dem  Gesuch  um  Zulassung  zur  Staatsprüfung
  beizulegen  sind,  so  bekommt  hier  der  auf  die  Juristen  während
ihres  Studiums  ausgeübte  indirekte  Zwang  cinen  reellen  Inhalt  und
stellt  insoweit  eine  wirkliche  und  gar  nicht  unbedeutende  Ausnahnıe
von  der  dem  Studenten  im  übrigen  gewährten  L.ernfreiheit  dar.
Darum  ist  von  den  Verteidigern  der  letzteren  das  Institut  der  „Zwangspraktika“
  vielfach  angegriffen  worden.  Dabei  ist  aber  die  ganze
Einrichtung  gerade  von  ihren  Gegnern  in  ihrer  Tragweite  stark
überschätzt  worden:  die  Abschaffung  oder  Beibehaltung  der  Zwangspraktika
  gehört  durchaus  nicht  zu  den  wichtigsten  den  Roechtsunterricht
  betreffenden  Fragen.  Sicher  ist  ja,  daß  sie  in  dem  auf
dem  Prinzip  der  Freiheit  und  der  Selbstbestimmung  aufgebauten
akademischen  Unterricht  etwas  fremdartiges  darstellt.  Andererseits
besteht  doch  etwas  ähnliches  in  dem  für  den  Mediziner  obligatorischen
Besuch  der  Kliniken  und  es  läßt  sich  auch  nicht  verkennen,  daß
schon  manche  Studenten,  die  sich  sonst  fern  von  den  Hörsälen  auf
unwissenschaftlichem,  hier  nicht  näher  zu  charakterisierenden  Wege
die  erforderlichen  Examenskenntnisse  angeeignet  hätten,  durch  die
/wangspraktika  noch  rechtzeitig  dem  wissenschaftlichen  Studium  gewonnen
  worden  sind,  Nur  würde  sich  dieser  Erfolg  auch  auf  andere
Weise,  nämlich  durch  eine  zweckentsprechende  Umgestaltung  der
ersten  juristischen  Staatsprüfung  erreichen  lassen.  Diese  ist  heutzutage
  dringend  reformbedürftig.  Solange  aber  diese  Reform  nicht
erfolgt  ist,  wird  man  auf  die  nützlichen  Wirkungen  der  Zwangspraktika
  nicht  ohne  weiteres  verzichten  können.  Eine  Frage  für  sich
ist  cs  natürlich,  ob  es  sich  empfichlt,  die  Zwangspraktika  auf  einzelne
ausgewählte  Disziplinen  zu  beschränken,  und  wenn  ja,  ob  die  gegrenwärtig
  in  dieser  Hinsicht  getroffene  Auswahl  die  richtige  ist.

Was  die  erste  juristische  Staatsprüfung,  die  nach  Abschluß  des
Rechtsstudiums  zu  bestehen  ist,  selbst  betrifft,  so  zerfällt  sie  in  allen