Die  juristische  Fakultät:  I.  Der  T.ehrbetrieb.  119

deutschen  Bundesstaaten  in  einen  schriftlichen  und  in  einen  mündlichen
  Teil.  Die  schriftliche  Probeleistung  besteht  entweder  in  der
Anfertigung  mehrerer  kleinerer  Klausurarbeiten  oder  einer  größeren
häuslichen  Arbeit,  die  innerhalb  einer  bestimmten  Frist  fertig  zu
stellen  ist.  Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  das  gesamte
private  und  öffentliche  Recht,  einschließlich  der  rechtshistorischen
Disziplinen;  in  einzelnen  Bundesstaaten  auch  auf  die  Grundichren  der
Nationalökonomie  und  der  Finanzwissenschaft.  Selbstverständlich
kann  von  dieser  Stoffmenge  in  jedem  Examen  bloß  cin  verschwindend
kleiner  Teil  durchgenommen  werden,  zumal  für  die  mündliche
Prüfung  eines  Kandidaten  nur  die  knappe  Zeit  von  etwa  einer
Stunde  und  nicht  einmal  die  allerorten  zur  Verfügung  steht.  Als
Fxaminatoren  werden  in  einigen  Staaten  ausschließlich  Professoren,
in  anderen  Staaten  ausschließlich  Praktiker  berufen;  in  Preußen  setzt
sich  die  Prüfungskommission  sowohl  aus  Praktikern,  wie  aus  Theoretikern
  zusammen.

Nach  abgelegtem  Examen  tritt  der  Studierende  (oder  „Rechtskandidat“,
  wie  er  vor  der  Prüfung  heißt)  in  den  Staatsdienst  und
zwar  zunächst  in  den  sogenannten  Vorbereitungsdienst  ein.  Hier
soll  er  sich  in  der  praktischen  Handhabung  und  Verwertung  der  auf
der  Universität  erworbenen  theoretischen  Kenntnisse  üben.  Das
Nähere  über  diesen  Vorbereitungsdienst  gehört  nicht  hierher.  Nur
soviel  mag  bemerkt  sein,  daß  er  von  Rechtswegen  mindestens  drei
Jahre  dauern  muß,  tatsächlich  in  den  meisten  Staaten  vier  Jahre
dauert  und  daß  er  wiederum  durch  ein  Examen:  durch  die  sogenannte
  „zweitc“  oder  „große“  Staatsprüfung  abgeschlossen  wird.

Der  Erwerb  des  juristischen  Doktortitels  ist  für  den  Eintritt  in
den  Staatsdienst  weder  erforderlich  noch  genügend.  Tatsächlich  gibt
es  eine  Menge  von  hohen  und  höchsten  Beamten,  die  diesen  Titel
nicht  besitzen.  Andererseits  hat  er  noch  keinen,  der  ihn  erworben,
von  den  Staatsexamina  befreit.  Obligatorisch  ist  er  nur  für  diejenigen,
  die  selbst  einmal  die  Dozentenlaufbahn  einschlagen  wollen.
Besonderen  Wert  hat  er  sodann  für  solche,  die  nach  Vollendung
ihrer  Studien  nicht  in  den  Staatsdienst  eintreten,  sondern  sich  gewerblicher
  Tätigkeit  oder  anderen  Berufsarten  zuwenden.  Für  sie  bedeutet
das  Doktorexamen  den  Abschluß  ihrer  juristischen  Studien  und  der
Doktortitel  gleichsam  das  öffentliche  Zeugnis  über  die  genossene
akademische  Bildung.  Irgendwelche  greifbaren  Rechte  sind  mit  dem
Doktortitel  gegenwärtig  nicht  mehr  verbunden;  er  ist  also  ein  reiner
Titel,  aber  cin  Titel,  der  infolge  scines  hohen  geschichtlichen  Alters