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noch  immer  cin  großes  Anschen  genießt  und  darum  trotz  der  nicht
unbeträchtlichen  Kosten,  die  mit  ihm  verknüpft  sind,  noch  viel  begehrt
wird.  Seine  Verleihung  erfolgt  nicht  durch  den  Staat,  sondern  durch
die  Fakultäten.  Diese  haben  auch  die  Voraussetzungen  aufzustellen,
unter  denen  er  erworben  werden  kann.  Die  Erfordernisse  dafür  sind
an  den  einzelnen  Universitäten  verschieden.  Doch  werden  überall  als
Mindestleistung  eine  schriftliche  Arbeit  und  das  Bestehen  einer  mündlichen
  Prüfung  (sogen.  Rigorosum)  verlangt.  Die  schriftliche  Arbeit
muß  eine  „Dissertation“  d.h.  eine  selbständige  rechtswissenschaftliche
Abhandlung  über  ein  frei  gewähltes  Thema  sein;  cine  „Exegese"  d.h.
die  schriftliche  Interpretation  einer  oder  mehrerer  Quellenstellen  wird
heute  nirgends  mehr  als  ausreichend  erachtet.  Einzelne  Fakultäten
verlangen  aber  Dissertation  und  Exegesen.  Die  Dissertation  muß
nach  ihrer  Approbation  gedruckt  werden.  FKrst  dann  erfolgt  die
Promotion.  Diese  geschieht  an  einigen  Universitäten  durch  formlose
Zustellung  des  Doktordiploms;  an  manchen  Orten  aber  besteht  sie
in  einer  Öffentlichen,  mit  althergebrachten  Zeremonien  verbundenen
Feier.  In  Erinnerung  an  die  seinerzeit  durch  die  Rezeption  des
römischen  und  des  kanonischen  Rechtes  hervorgerufene  Zweiteilung
der  Rechtswissenschaft  und  des  Rechtsuntcerrichtes  wird  auch  heute
noch,  obwohl  jene  Zwiespältigkeit  längst  der  Geschichte  angehört,
durchweg  der  Titel  eines  Doctor  utriusque  juris  verliehen,

5.  Im  Verlaufe  der  Darstellung  sind  mehrfach  Punkte  berührt
worden,  wo  die  gegenwärtige  Gestaltung  des  Rechtsunterrichtes  verbesserungsbedürftig
  erscheint.  Von  der  Mehrzahl  der  Universitätslehrer
  wird  namentlich  die  Verlängerung  der  Studienzeit  als  dringend
notwendig  angesehen.  Sie  weisen  darauf  hin,  daß  das  Triennium,  an
den  jetzt  noch  die  meisten  Bundesstaaten  festhalten,  aus  einer  Zeit
stamme,  wo  der  akademische  Unterricht  auch  nicht  annähernd  mit  der
Stoffinasse  belastet  war,  die  gegenwärtig  von  ihm  bewältigt  werden  muß.
Sind  doch  die  Disziplinen  des  öffentlichen  Rechtes  seit  den  letzten
Dezennien  in  stetem  Wachstum  begriffen,  sodass  sie  gegen  früher  an
Umfang  ganz  außerordentlich  zugenommen  haben.  Sodann  hat  das
B.G.B.  dem  Privatrechtsunterricht  eine  Fülle  von  neuen  Aufgaben
grestellt.  Und  die  Übungen  beanspruchen  jetzt  im  juristischen  Lehrplan
einen  Raunı,  wie  nie  zuvor.  Man  macht  weiter  geltend,  daß  die  Juristen
während  ihrer  Studienzeit  neben  den  Hauptdisziplinen  womöglich  noch
die  eine  oder  die  andere  Spezialvorlesung  hörcn  sollen,  ja  daß  es  im
Interesse  ihrer  allgemeinen  Bildung  wünschenswert  erscheint,  daß  sie
ab  und  zu  auch  Kollegien  aus  den  Wissenszweigen  der  andern