DO.  Das  bürgerliche  Gesetzbuch  und  das  Rechtsstudium.

Seitdem  das  bürgerliche  Gesetzbuch  in  den  Mittelpunkt  der
zwilrechtlichen  Studien  gerückt  ıst,  haben  diese  ceimen  ganz  anderen
Charakter  angenommen;  zwar  nicht  in  der  Art,  daß  wir  cs  je  als  die
richtige  Methode  betrachten  könnten,  so  wie  in  romanischen  Ländern,
das  Gesetzbuch  Artikel  für  Artikel  zu  kommentieren  und  in  seinen
Worten  die  alleinige  und  höchste  Erleuchtung  zu  finden.  Vielmehr
bleiben  wir  dabei,  daß  die  Darstellung  des  Rechts  eine  systematische
sein  muß  und  daß  die  Gesctzesworte  nur  gleichsam  die  Wegweiser
sind,  die  uns  zeigen,  in  welcher  Richtung  wir  die  Prinzipien  der
Rechtsordnung  zu  finden  haben.  Nie  und  nimmer  werden  wir  außer
acht  lassen,  daß  ein  Gesetzbuch  nur  eine  geschichtliche  Äußerung  des
Menschengeistes  ist,  die  mit  Gegenwart  und  Zukunft  zusammenhängt,
und  daß  ohne  Blick  in  die  Vergangenheit  und  in  die  Zukunft  cbensowenig
  eine  Erfassung  des  Rechts  möglich  ist,  wie  ohne  cin  tieferes
Studium  des  Gegenwärtigen  und  ohne  cine  gründliche  Erforschung
der  Rechtsideen,  die  im  Gesetze  ihre  Verwirklichung  gefunden  haben.
Insofern  werden  wir  niemals  vergessen,  dafs  wir  Jahrzehnte  des
Pandektenstudiums  hinter  uns  haben;  und  wessen  Geist  systematisch
geschult  ist,  der  wird  sich  nie  mehr  mit  einer  bloßen  Kommcnticrarbeit
  begnügen  können;  insbesondere  für  den  Unterricht  wäre  nichts
verderblicher,  als  eine  solche  Vereinzelung  und  eine  zusanımenhangslose
  Darstellung  von  Paragraphen  zu  Paragraphen,  worin  der  geistige
Gehalt  nicht  zur  Geltung  käme.

Das  ist  selbstverständlich..  Nach  der  anderen  Seite  aber  mußte
das  Studium  einen  wesentlich  verschiedenen  Inhalt  gewinnen.  Der  bisherige
  Stand  des  bürgerlichen  Rechtes  war  für  die  Hörer  cin  möglichst
ungünstiger.  Nur  ein  Teil  der  Rechtsbeflissenen  kam  dazu,  das
gemeine  Recht,  das  er  in  den  Pandekten  hörte,  auch  wirklich  im
Rechtsleben  zur  Anwendung  zu  bringen.  Der  Jurist  des  preußischen
Landrechts  mußte,  wenn  cr  zur  Praxis  kam,  in  cin  ganz  anderes