Die  juristische  Fakultät:  IE  Das  bürgerliche  Gesetzbuch.  123

Rechtsgebiet  hinüberspringen,  und  der  französisch-rechtliche  Jurist
fand  in  der  Pandektenlehre  vielfach  mehr  cin  Hemmnis  als  ein
Fördernis  für  das  Verständnis  und  die  Anwendung  seines  geltenden
Rechts.  Das  war  cin  erheblicher  Mißstand.  Zwischen  Theorie  und
Praxis  gähnte  ein  ungeheurer  Zwiespalt,  und  es  trat  der  ungesunde
Zustand  cin,  daß  der  Jurist,  um  tauglich  zu  werden  für  seine  praktische
Tätigkeit,  damit  anfangen  mußte,  einen  großen  Teil  dessen  zu  verlernen,
  was  er  in  den  Auditorien  grehört  hatte.  Wir  wissen  aus
eigener  Erinnerung,  wie  schr  wir  darunter  gelitten  haben  und  wie
schwer  es  war,  eine  doppelte  Buchführung  des  Rechts  zu  halten  und
im  einen  Falle  zu  vergessen,  was  das  heimische,  im  anderen,  was  das
römische  Recht  gresagt  hatte.  Wer  von  dem  Rechte  im  Innersten
erfüllt  sein  soll,  der  muß  sich  auf  das  cine  Recht  konzentrieren
können;  zwei  Rechte  nebeneinander,  so  schr  sie  für  die  Rechtsvergleichung
  interessant  sind,  sind  für  den  praktischen  Juristen  vom
Übel.  Hätte  man  in  den  Ländern  des  preußischen  oder  französischen
Rechts  sich  auf  ein  vorbereitendes  Studium  des  römischen  Rechts
beschränkt  und  das  Hauptgewicht  auf  das  geltende  Recht  gelegt,  dann
wären  bessere  Ergebnisse  erzielt  worden.  Allein  das  hätte  zu  einer
noch  größeren  Zerstückelung  des  Rechtsstudiuns  gseführt;  die  Universitäten
  wären  mehr  und  mehr  partikularisiert  worden,  und  die
Verbindung,  welche  die  deutschen  Juristen  noch  vereinigte,  nämlich
das  Studiun  des  gemeinen  Rechtes,  hätte  aufgchört,  die  Segnung  des
einigenden  Unterrichts  zu  verbreiten.

Das  ist  nun  mit  einem  Schlage  anders  geworden;  wir  verlegen
nun  in  ganz  Deutschland  den  Nerv  des  juristischen  Studiums  in  das  aus
dem  Reichsrecht  hervorgehende  bürgerliche  Recht,  dem  gegenüber
die  landesrechtlichen  Bestimmungen  als  nebensächlich  zurücktreten.
Damit  haben  wir  das  eine  gewonnen:  die  Verbimdung  des  praktischen
mit  dem  theoretischen  Studium;  und  das  einigende  Band,  das  uns
verknüpft,  finden  wir  nicht  nichr  in  einem  gedachten  Ideal,  sondern
in  einer  wirklichen  und  auf  dem  Boden  der  Wirklichkeit  stehenden
Rechtsordnung.  Wir  rechnen  mit  wirklichen  Werten,  nicht  mehr  mit
einem  fingierten  Bankogelde.

Aber  auch  nach  anderer  Seite  hin  sind  große  Fortschritte  zu
verzeichnen.  Das  sogenannte  Pandcktenrecht  hatte  neben  seiner  Gröfse
und  der  Gewalt  seines  Gedankengehaltes  doch  cine  Menge  schwächer
Züge.  Eine  Reihe  von  Institutionen  war  byzantinischer  Art  und
stammte  aus  einer  Denksphäre,  die  den  greisenhaften  und  verflachenden
Zug  aufweist,  der  im  6.  Jahrhundert  das  Leben  von  Byzanz