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charakterisierte.  Mit  einer  großen  Nüchternheit  war  eine  unerhörte
Verschwommenheit  und  Unklarheit  verbunden.  Und  aus  dieser  Zeit
stammen  nicht  etwa  unbedeutende  Zutaten,  sondern  sehr  wichtige
Institute  des  Pandcektenrechts;  darum  kein  Wunder,  daß  man  über
viele  Dinge  gar  nicht  zur  Klarheit  kommen  konnte,  und  viele,  viele
Kontroversen  aus  den  geistesarmen  Erzeugnissen  entsprangen,  die
jene  Zeit  charakterisierten,  wo  man  zwar  antiquarisch  ciner  gewissen
Renaissance  huldigte,  sich  aber  nicht  mehr  mit  ihrem  Geist  erfüllen
konnte.  Schr  wesentliche  Einrichtungen,  namentlich  des  Erbrechts,
aber  auch  des  Schuld-  und  Pfandrechts  entsprangen  jener  Zeit,  und
die  Darstellung  des  Rechtszustandes,  der  in  dem  unfruchtbaren  Erdboden
  von  Byzanz  wurzelte,  erschöpfte  einen  guten  Teil  unserer  Kräfte.
Das  ist  nun  mit  einem  Schlag  weggefallen;  wir  werden  zwar  auch
das  justiniancische  Recht  in  unseren  geschichtlichen  Darstellungen
nicht  außer  acht  lassen  können,  schon  darum,  weil  es  einen  erheblichen
  Einfluß  auf  die  mittelalterliche  Rechtsentwicklung  ausgeübt  hat,
allein  wir  stehen  ihm  als  einem  historischen  Erzeugnis  gegenüber  und
brauchen  hieraus  unsere  juristische  Erleuchtung  nicht  zu  holen.

Dazu  kommt,  daß  chedem  das  theorctische  Pandektenrecht  sich
kaum  mit  den  in  der  Praxis  des  gemeinen  Rechts  geübten  Satzungen
deckte,  denn  die  Praxis  hatte  noch  cinen  guten  Teil  deutscher  Gedanken
  aus  alter  Zeit  beibchalten  und  wollte  sie  sich  nicht  ausreden
lassen.  Das  führte  zu  einem  verderblichen  Zwiespalt.  Eine  Verbindung
  zwischen  Theorie  und  Praxis,  wie  sie  das  Idcal  des  Rechtslebens
  darstellt,  war  absolut  undenkbar.  Das  drückte  natürlich  auf
das  ganze  Rechtsstudium;  der  Theoretiker  galt  als  der  Theorectiker,
der  Praktiker  als  der  Praktiker.  Zwar  wurde  durch  die  Rechtsprechung
  der  Spruchkollegien  noch  einigermaßen  die  Verbindung
hergestellt,  aber  auch  das  hörte  scit  dem  Jahre  1879  auf.  Die
Berücksichtigung  von  Rechtssprüchen  aus  der  Praxis  beschränkte  sich
auf  die  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  und  einiger  weniger  Oberlandesgerichte,
  und  von  einer  lebendigen  Berührung  zwischen  L.eben
und  Wissenschaft  war  keine  Rede.

In  dieser  Bezichung  ist  nun  ein  gründlicher  Wandel  eingetreten.
Unser  Recht,  wie  wir  es  Ichren,  hängt  nicht  mehr  in  der  Luft,  sondern
  entspricht  denjenigen,  in  welchem  unsere  Praxis  sich  mühend
abringt.  Die  Probleme,  die  uns  die  Praxis  bietet,  werden  sofort  von
der  Theorie  erfaßt  und  wiedergegeben,  und  wenn  etwa  cine  Entscheidung
  der  vereinigten  Senate  des  Reichsgerichts  in  einer  Zivilsache
  erfolgt,  so  darf  sie  in  den  MHörsälen  nicht  unberührt  bleiben.