Die  juristische  Fakultät:  II.  Das  bürgerliche  Gesetzbuch.  125

Der  außerordentliche  Fortschiitt,  den  das  Handelsrecht  gemacht  hatte,
seitdem  durch  das  Händelsgesetzbuch  eine  Verbindung  zwischen
Wissenschaft  und  Rechtsleben  hergestellt  war,  mußte  auch  das  Zivilrecht
  erfassen,  und  so  Ichren  wir  ein  Recht  für  die  Praxis  und
schöpfen  aus  der  Praxis  Änregung  für  unsere  Lehren.  Nunmehr
können  wir  auch  hoffen,  viel  mehr  für  die  praktische  Verwirklichung
des  Rechts  zu  tun,  als  früher,  und  was  wir  mit  den  Hilfsmitteln  des
theoretischen  Studiums  erlangen,  kann  unmittelbar  für  die  Rechtsprechung
  und  damit  für  das  Wohl  des  deutschen  Volkes  bedeutsam
werden.  Das  alles  wird  natürlich  dem  akademischen  Vortrage  zugute
  kommen,  er  wird  nicht  mehr  formlos  in  Abstraktionen  weilen,
noch  auch  seine  Beispiele  aus  fernen  Zeiten  und  völlig  verschiedenen
lLebensanschauungen  holen,  wie  z.  B.  bei  Vangerow,  der  stets  auf
Titius  und  Gajus  exemplifizierte,  sondern  ‘es  sind  wesentlich  Interessen
  der  Gegenwart,  die  unseren  Vortrag  beleben.

Nun  werden  auch  die  Hilfswissenschaften  des  bürgerlichen  Rechts
ganz  anders  zur  Geltung  kommen;  so  auf  der  cinen  Seite  die  ökonomischen
  Studien,  denn  sie  werden  uns  zeigen,  wie  die  Bewegungen
der  Volkswirtschaft  sich  im  Rechte  spiegeln  und  die  praktische  Betätigung
  des  Gesetzesrechts  beeinflussen;  darum  kann  niemand  heutzutage
  das  Schuldrecht  oder  das  Hliypothekenrecht  fruchtbringend  zur
Darstellung  bringen  ohne  Kenntnis  der  ökonomischen  Entwicklung
und  ihrer  Bestrebungen  und  Ziele.  Auf  der  anderen  Seite  wird  auch
die  Anknüpfung  an  die  Geschichte  eine  ganz  andere  sein.  Wir
werden  das  römische  Recht  unbefangen  studieren,  wenn  wir  es  nicht
mehr  anzuwenden  brauchen;  denn  nun  können  wir  cs  als  einc  geschichtliche
  Erscheinung  verstehen  mit  allen  seinen  Vorzügen  und
Schwächen,  und  sind  nicht  genötigt,  künstlich  das  eine  oder  andere
hineinzudeuten,  um  es  praktisch  brauchbar  zu  machen  und  unseren
Gerichten  ein  für  die  gesundeRechtsprechung  verwendbares  Material  zu
bieten;  wir  bedürfen  nicht  mehr  einer  duplex  interpretatio,  nicht  mehr
des  Gegensatzes  zwischen  einer  richtigen  und  einer  brauchbaren
Auslegung  der  römischen  Quellen;  wir  müssen  nicht  mehr  gewaltsanı
die  einzelnen  Sprüche  des  Corpus  juris  auf  das  Prokrustesbett  legen,
wir  können  kecklich  anerkennen,  daß  auch  römische  Juristen  verschiedener
  Ansicht  gewesen  sind  und  daß  auch  römische  Juristen  geirrt
haben.  Wir  werden  nicht  mehr  einseitig  an  das  Recht  Papinians
anknüpfen,  sondern  die  ganze  mittelalterliche  Entwicklung  mufs
uns  ihre  Züge  enthüllen,  und  die  germanischen  Ideen,  die  auf  allen
Gebieten  des  mittelalterlichen  Rechts  so  mächtig  hervorsprießsen,